Phishing per E‑Mail, SMS oder Messenger
Gefälschte Nachrichten im Namen der Bank, von Paketdiensten oder Kleinanzeigen-Plattformen führen auf nachgebaute Login‑Seiten. Danach buchen Täter vom Konto ab.
Phishing, falscher Bankmitarbeiter oder Kartenmissbrauch: Banken müssen nicht autorisierte Abbuchungen grundsätzlich erstatten. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos, eine spezialisierte Partnerkanzlei setzt Ihren Anspruch durch.
Hat ein Betrüger Geld von Ihrem Konto abgebucht, ohne dass Sie diese Zahlung wollten, ist sie nicht autorisiert. Die Bank muss den Betrag dann nach § 675u BGB unverzüglich erstatten, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags. Sie selbst haften höchstens mit 50 Euro, außer die Bank beweist Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2026 (C‑70/25) darf die Bank die Erstattung auch bei diesem Vorwurf nicht einfach verweigern: Sie muss zuerst zahlen und kann erst danach versuchen, den Schaden vom Kunden zurückzuholen.
Entscheidend ist, ob Sie die Zahlung selbst wollten. Bei Abbuchungen durch Dritte stehen die Chancen auf Erstattung gut, auch wenn die Bank zunächst ablehnt.
Gefälschte Nachrichten im Namen der Bank, von Paketdiensten oder Kleinanzeigen-Plattformen führen auf nachgebaute Login‑Seiten. Danach buchen Täter vom Konto ab.
Täter rufen mit gefälschter Bank‑Rufnummer an (Call‑ID‑Spoofing), warnen vor angeblichem Betrug und bringen Sie dazu, etwas in der App zu bestätigen.
Unbekannte Kartenzahlungen, Abhebungen nach Diebstahl oder Online‑Käufe mit ausgespähten Kartendaten.
Betrüger lassen Ihre Karte in ihrer eigenen Wallet freischalten und bezahlen damit, oft nach einem Anruf oder einer SMS.
Unbekannte Überweisungen oder Echtzeitüberweisungen, neu registrierte Geräte, geänderte Limits oder ein neu eingerichtetes pushTAN‑Verfahren.
Sie haben selbst überwiesen, wurden aber getäuscht. Hier greift § 675u BGB meist nicht. Ansprüche gegen die Bank sind nur in besonderen Konstellationen möglich.
Von der Schilderung bis zur Erstattung: vier klare Schritte, ohne Vorkosten.
Bank, Schadenshöhe, Datum, Betrugsart und Reaktion der Bank angeben. Kontoauszug und Schriftverkehr hochladen. Dauer: etwa 5 Minuten.
Wir prüfen Ihre Angaben und Unterlagen und sagen Ihnen offen, ob eine Erstattung realistisch ist.
Passt der Fall, beauftragen Sie Henzel & Straßburger Rechtsanwälte digital. Die Konditionen kennen Sie vorher.
Die Kanzlei fordert die Erstattung bei Ihrer Bank ein, wenn nötig vor Gericht. Vergütung nur im Erfolgsfall.

Viele Banken lehnen Erstattungen zunächst mit Standardschreiben ab. Das Gesetz verteilt die Risiken aber klar zugunsten der Kunden:
Sie muss beweisen, dass Sie die Zahlung autorisiert haben. Die bloße Aufzeichnung einer TAN reicht dafür nicht automatisch aus (§ 675w BGB; zur Beweislast BGH, Urteil vom 05.03.2024, XI ZR 107/22).
Wer professionellen Tätern mit gefälschter Bank‑Rufnummer und echten Kundendaten glaubt, handelt nicht automatisch grob fahrlässig.
Nach dem EuGH‑Urteil vom 15.10.2026 (C‑70/25) muss die Bank zunächst erstatten, auch wenn sie dem Kunden Fahrlässigkeit vorwirft.
Je schneller Sie handeln, desto besser. Diese Schritte sichern Ihren Anspruch und begrenzen den Schaden:

Sie schildern Ihren Fall und laden Ihre Unterlagen hoch. Die Ersteinschätzung kostet Sie nichts und verpflichtet Sie zu nichts.
Keine Vorkosten. Eine Vergütung fällt nur an, wenn Sie Geld zurückbekommen, als Anteil am erstatteten Betrag.
Die genauen Konditionen erhalten Sie schriftlich, bevor Sie sich für eine Beauftragung entscheiden.

Aktuelle Urteile und konkrete Anleitungen, damit Sie wissen, was Ihnen zusteht.

Der EuGH hat im Oktober 2026 entschieden: Banken müssen nach Phishing zuerst erstatten, auch wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.

Betrüger rufen mit der echten Nummer Ihrer Bank an. Wann die Bank trotzdem zahlen muss und worauf Gerichte achten.

Unbekannte Kartenzahlungen oder Ihre Karte steckt in einer fremden Wallet? Welche Rechte Sie haben und was das OLG Karlsruhe entschieden hat.
Grundsätzlich ja. Hat nicht der Kontoinhaber, sondern ein Betrüger die Zahlung ausgelöst, ist sie nicht autorisiert. Nach § 675u BGB muss die Bank den Betrag dann unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Der Europäische Gerichtshof hat am 15. Oktober 2026 (C‑70/25) bestätigt, dass die Bank die Erstattung nicht einfach mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern darf.
Nein. Grobe Fahrlässigkeit ist die Ausnahme und muss von der Bank bewiesen werden, nicht von Ihnen. Gerichte prüfen jeden Einzelfall: Wer von professionellen Tätern mit gefälschter Bank‑Rufnummer, echten Kundendaten und Zeitdruck getäuscht wurde, handelt nicht automatisch grob fahrlässig (z. B. OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2026, 8 U 682/24). Pauschale Ablehnungsschreiben sind deshalb häufig angreifbar.
Oft ja. Entscheidend ist, ob Sie die konkrete Zahlung wirklich wollten. Wer glaubt, eine Sicherheitsprüfung, ein Update oder eine Stornierung zu bestätigen, autorisiert damit in der Regel keine Überweisung an Betrüger. Ob die Bank Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, hängt von den Umständen ab, etwa davon, was in der App angezeigt wurde. Genau das prüft die Partnerkanzlei anhand Ihrer Unterlagen.
Bei einem verlorenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstrument haftet der Kunde höchstens mit 50 Euro (§ 675v Abs. 1 BGB). Den vollen Schaden trägt er nur bei Betrugsabsicht, Vorsatz oder nachgewiesener grober Fahrlässigkeit. Hat die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, haftet der Kunde in der Regel gar nicht (§ 675v Abs. 4 BGB).
So schnell wie möglich. Melden Sie den Betrug Ihrer Bank unverzüglich und lassen Sie Karten und Zugänge sperren. Gesetzlich ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn Sie die nicht autorisierte Zahlung nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung anzeigen (§ 676b Abs. 2 BGB). Zusätzlich gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.
Die Ersteinschätzung Ihres Falls ist kostenlos und unverbindlich. Vorkosten fallen nicht an. Eine Vergütung entsteht nur, wenn Sie tatsächlich Geld zurückbekommen, und zwar als Anteil am erstatteten Betrag. Die genauen Konditionen erhalten Sie schriftlich, bevor Sie sich für eine Beauftragung entscheiden.
Hilfreich sind Kontoauszüge oder Umsatzübersichten mit den Abbuchungen, der Schriftverkehr mit der Bank (insbesondere ein Ablehnungsschreiben), Screenshots von SMS, E‑Mails, Anruflisten oder Chats mit den Tätern sowie die Bestätigung einer Strafanzeige. Fehlt etwas, können Sie den Fall trotzdem einreichen und Unterlagen nachreichen.
Bankerstattung.de ist keine Kanzlei. Nach der Ersteinschätzung übernimmt unsere Partnerkanzlei Henzel & Straßburger Rechtsanwälte die rechtliche Prüfung und die Durchsetzung gegenüber Ihrer Bank, außergerichtlich und wenn nötig vor Gericht. Sie entscheiden selbst, ob Sie die Kanzlei beauftragen.
Ja, der Erstattungsanspruch nach § 675u BGB besteht auch bei Geschäftskonten. Bei Unternehmern kann die Bank allerdings einzelne Schutzvorschriften vertraglich abweichend geregelt haben (§ 675e Abs. 4 BGB). Geben Sie im Formular deshalb an, ob es sich um ein Privat- oder Geschäftskonto handelt.
Dann ist die Zahlung meist autorisiert und § 675u BGB greift nicht. Eine Haftung der Bank ist dennoch im Einzelfall möglich, etwa wenn die seit Oktober 2025 vorgeschriebene Empfängerüberprüfung bei Überweisungen nicht korrekt durchgeführt wurde oder die Bank klare Warnsignale ignoriert hat. Diese Fälle sind schwieriger. Reichen Sie sie trotzdem ein, wir sagen Ihnen ehrlich, ob es Aussicht gibt.
Das hängt von der Bank und vom Einzelfall ab. Die Ersteinschätzung erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Werktage. Lenkt die Bank nach der anwaltlichen Aufforderung ein, geht es meist deutlich schneller als bei einer Klage. Ein Gerichtsverfahren kann mehrere Monate dauern.
Ja, bitte geben Sie das in Ihrer Schilderung an. Viele Rechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten aus dem Bankvertrag. Die Partnerkanzlei kann dann eine Deckungsanfrage für Sie stellen.
Stand: 27.10.2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.