Falscher Bankmitarbeiter am Telefon: Muss die Bank das Geld erstatten?

Anruf vom falschen Bankmitarbeiter mit echter Bank‑Nummer, danach ist das Konto leer? Wann die Bank erstatten muss, welche Urteile gelten und was Sie jetzt tun.

Illustration eines Telefonbetrugs mit Smartphone, Warnsymbolen und maskiertem Täter

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Telefonbetrug geben sich Täter als Bankmitarbeiter aus, oft mit gefälschter Bank‑Rufnummer (Call‑ID‑Spoofing).
  • Die anschließenden Überweisungen sind in der Regel nicht autorisiert. Die Bank muss erstatten, außer sie beweist grobe Fahrlässigkeit.
  • Das OLG Koblenz verurteilte eine Sparkasse im April 2026 zur Erstattung von über 56.000 Euro an einen Spoofing‑Geschädigten.
  • Wer TANs am Telefon vorliest, hat schlechtere Karten. Entscheidend bleiben aber die Umstände des Einzelfalls.

So läuft die Masche ab

Der Anruf kommt scheinbar von Ihrer Bank. Auf dem Display steht die echte Servicenummer, der Anrufer kennt Ihren Namen, Ihre Kontonummer und manchmal sogar letzte Umsätze. Er warnt vor verdächtigen Abbuchungen oder kündigt eine technische Umstellung an. Typische Sätze sind:

  • „Wir haben eine verdächtige Überweisung festgestellt. Bitte bestätigen Sie in der App die Stornierung.“
  • „Ihr chipTAN‑Verfahren wird auf pushTAN umgestellt. Bitte geben Sie mir den Code durch.“
  • „Ihr Konto wird gerade angegriffen. Wir müssen Ihr Geld auf ein Sicherheitskonto überweisen.“

Tatsächlich bestätigt der Kunde keine Stornierung, sondern eine Überweisung, die Registrierung eines neuen Geräts oder die Freischaltung seiner Karte in einer fremden Wallet. Oft hat der Täter zuvor über eine Phishing‑Nachricht die Zugangsdaten erbeutet. Kurz darauf ist das Konto per Echtzeitüberweisung leergeräumt.

Autorisiert oder nicht autorisiert?

Eine Zahlung ist nur autorisiert, wenn Sie ihr zugestimmt haben. Wer glaubt, eine Stornierung oder Sicherheitsprüfung zu bestätigen, will die Überweisung an die Betrüger gerade nicht. Diese Zahlungen gelten deshalb in aller Regel als nicht autorisiert, und die Bank muss sie nach § 675u BGB erstatten. Die Bank muss beweisen, dass doch eine Autorisierung vorlag (§ 675w BGB).

Streitpunkt ist fast immer die Frage, ob der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Dann kann die Bank nach § 675v Abs. 3 BGB Schadensersatz verlangen. Nach dem EuGH‑Urteil vom 15. Oktober 2026 darf sie die Erstattung aber nicht einfach mit diesem Vorwurf verweigern, sondern muss zuerst zahlen und die grobe Fahrlässigkeit beweisen.

Was die Gerichte entschieden haben

OLG Koblenz: Sparkasse muss über 56.000 Euro erstatten

Ein Kunde der Sparkasse Westerwald‑Sieg erhielt einen Anruf, auf dessen Display die echte Nummer seiner Sparkasse erschien. Der Anrufer kündigte eine Umstellung von chipTAN auf pushTAN an. Der Kunde erzeugte eine TAN und gab sie im Online‑Banking ein. Danach folgten mehrere Echtzeitüberweisungen ins Ausland. Das Landgericht hatte noch grobe Fahrlässigkeit angenommen. Das OLG Koblenz (Urteil vom 17.04.2026, 8 U 682/24) sah das anders: Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Aktivierungscode auf dem Gerät der Täter angezeigt wurde, der Kunde ihn also gar nicht weitergeben konnte. Wer von professionellen Tätern mit echten Bankdaten und gefälschter Rufnummer überrumpelt wird, handelt nach Ansicht des Gerichts nicht grob fahrlässig.

BGH: TAN am Telefon weitergegeben

Anders entschied der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. März 2026 (XI ZR 20/24). Dort hatte die Ehefrau des Kontoinhabers nach Phishing‑Mail und Anrufen mit gefälschter Sparkassen‑Nummer mehrere TANs erzeugt und am Telefon weitergegeben. Es folgten Echtzeitüberweisungen über knapp 39.500 Euro. Der BGH bejahte zwar grundsätzlich den Erstattungsanspruch, ließ ihn aber an einem Schadensersatzanspruch der Sparkasse wegen grober Fahrlässigkeit scheitern. Ähnlich lag es im Urteil vom 22. Juli 2025 (XI ZR 107/24): Die Kundin hatte nach einem Phishing‑Pop‑up am Folgeabend in einem zweiten Anruf TANs an den angeblichen Sparkassen‑Mitarbeiter weitergegeben; es ging um 35.555 Euro.

Was die Fälle unterscheidet

Eher erfolgreich für KundenEher erfolglos für Kunden
Code wurde in der eigenen App bestätigt, nicht vorgelesenTANs wurden am Telefon vorgelesen
Anzeige in der App war unklar oder irreführendBetrag und fremde IBAN waren deutlich erkennbar
Täter nutzten echte Kundendaten und SpoofingMehrere Warnsignale über längeren Zeitraum
Bank kann die Weitergabe von Daten nicht beweisenKunde räumt Weitergabe selbst ein

Deshalb lohnt es sich, den genauen Ablauf mit Screenshots und Anrufliste zu dokumentieren. Kleine Details entscheiden oft über den Ausgang.

Mitverschulden der Bank

Selbst wenn ein Kunde grob fahrlässig handelt, kann die Bank einen Teil des Schadens tragen müssen. Das OLG Dresden (Urteil vom 05.06.2025, 8 U 1482/24) verurteilte eine Sparkasse, 20 Prozent des Schadens zu übernehmen. Begründung: Für die Anmeldung im Online‑Banking hatte sie nur PIN und Passwort verlangt, was nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung genügt. Hat die Bank für die konkrete Zahlung gar keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, haftet der Kunde nach § 675v Abs. 4 BGB in der Regel überhaupt nicht.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Auflegen und sperren: Beenden Sie den Kontakt zu den Tätern. Lassen Sie Online‑Banking und Karten über den Sperr‑Notruf 116 116 oder die Bank sperren.
  2. Anrufliste sichern: Machen Sie Screenshots der Anrufliste mit angezeigter Nummer, Uhrzeit und Gesprächsdauer.
  3. Freigaben dokumentieren: Screenshots aus der Banking‑App: Was genau wurde angezeigt, was haben Sie bestätigt?
  4. Schriftlich Erstattung verlangen: Melden Sie der Bank alle nicht autorisierten Zahlungen und fordern Sie die Erstattung nach § 675u BGB.
  5. Anzeige erstatten und das Aktenzeichen notieren.
  6. Fall prüfen lassen: Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir prüfen kostenlos und übergeben aussichtsreiche Fälle an unsere Partnerkanzlei.
Wichtig: Formulieren Sie gegenüber der Bank sachlich, was passiert ist. Bewerten Sie Ihr eigenes Verhalten nicht vorschnell als Fehler. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Muss die Bank zahlen, wenn ein falscher Bankmitarbeiter mein Konto geplündert hat?

Häufig ja. Die Überweisungen der Täter sind nicht autorisiert, weshalb die Bank sie nach § 675u BGB erstatten muss. Sie kann nur dann den Schaden vom Kunden zurückverlangen, wenn sie ihm grobe Fahrlässigkeit beweist. Das gelingt nicht automatisch, etwa wenn die Täter mit gefälschter Bank‑Rufnummer und echten Kundendaten gearbeitet haben.

Was ist Call‑ID‑Spoofing?

Beim Call‑ID‑Spoofing manipulieren Täter die angezeigte Rufnummer. Auf dem Display erscheint die echte Nummer der Bank, obwohl Betrüger anrufen. Gerichte berücksichtigen diese Täuschung bei der Frage, ob der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat.

Ich habe eine TAN am Telefon genannt. Bekomme ich mein Geld trotzdem zurück?

Das ist schwieriger, aber nicht ausgeschlossen. Der BGH hat das Vorlesen von TANs am Telefon in mehreren Fällen als grob fahrlässig gewertet. Es kommt jedoch auf die Umstände an, etwa ob die Bank für das Einloggen eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. Nach dem EuGH‑Urteil vom 15.10.2026 muss die Bank zudem zuerst erstatten und dann die grobe Fahrlässigkeit beweisen.

Ruft meine Bank mich wirklich an?

Banken fragen am Telefon niemals nach PIN, TAN oder Passwörtern und fordern Sie nie auf, eine Zahlung oder ein neues Gerät freizugeben. Legen Sie im Zweifel auf und rufen Sie die Bank über die Nummer auf Ihrer Karte zurück.

Quellen

  1. OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2026, 8 U 682/24 (Bericht heise online)
  2. BGH, Urteil vom 03.03.2026, XI ZR 20/24 (Bericht beck‑aktuell)
  3. BGH, Urteil vom 22.07.2025, XI ZR 107/24 (Leitsätze)
  4. OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2025, 8 U 1482/24
  5. EuGH, Pressemitteilung Nr. 147/26 zum Urteil vom 15.10.2026, C‑70/25
  6. § 675u BGB – Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
  7. § 675v BGB – Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung
  8. § 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung
  9. Sperr‑Notruf 116 116
Redaktion Bankerstattung.de
Wir erklären Betroffenen von Bankbetrug ihre Rechte auf Basis von Gesetzestexten und veröffentlichten Gerichtsentscheidungen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Prüfung Ihres Falls übernimmt unsere Partnerkanzlei.

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