Das Wichtigste in Kürze
- Selbst überwiesen: Die Zahlungen sind meist autorisiert. Eine Erstattung durch die Bank ist die Ausnahme.
- Täter haben per Fernzugriff abgebucht: Diese Zahlungen können nicht autorisiert sein. Dann muss die Bank grundsätzlich erstatten.
- Vorsicht vor Rückholbetrug: Niemand Seriöses verlangt Vorkasse, um Ihr Geld zurückzuholen.
So läuft Anlagebetrug ab
Über Werbeanzeigen, soziale Netzwerke oder Kontaktanfragen werden Anleger auf professionell wirkende Trading- oder Krypto‑Plattformen gelockt. Kleine erste Einzahlungen zeigen scheinbar hohe Gewinne. Ein persönlicher „Berater“ drängt zu weiteren Einzahlungen. Oft sollen Opfer eine Fernwartungs‑App installieren, damit der Berater „helfen“ kann. Auszahlungen scheitern dann an immer neuen Gebühren.
Der entscheidende Unterschied
| Wer hat die Zahlung ausgelöst? | Rechtliche Einordnung | Chance auf Erstattung durch die Bank |
|---|---|---|
| Sie selbst, auf Drängen des Beraters | Autorisiert (§ 675j BGB) | Gering, nur in Sonderfällen |
| Die Täter, per Fernzugriff oder mit Ihren Zugangsdaten | Nicht autorisiert, wenn Sie die konkrete Zahlung nicht wollten | Grundsätzlich ja (§ 675u BGB), Streit über grobe Fahrlässigkeit möglich |
Fernzugriff: Wann die Bank erstatten muss
Viele Opfer erinnern sich zunächst nicht genau, wer welche Überweisung eingegeben hat. Schauen Sie genau hin: Haben die Täter über eine Fernwartungs‑App selbst Überweisungen getippt, Limits erhöht oder Freigaben ausgelöst, die Sie nicht wollten? Dann sind diese Zahlungen nicht autorisiert. Die Bank muss beweisen, dass Sie zugestimmt haben (§ 675w BGB).
Die Bank wird dann häufig einwenden, die Installation der App sei grob fahrlässig gewesen. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, und nach dem EuGH‑Urteil C‑70/25 muss die Bank auch in diesem Fall zunächst erstatten.
Welche Zugänge nach einer solchen Sitzung gesperrt werden müssen und wie Sie die Freigaben rekonstruieren, erklärt der Ratgeber zu Betrug per AnyDesk oder TeamViewer.
Vorsicht vor Rückholbetrug
Nach einem Anlagebetrug melden sich oft angebliche Anwaltskanzleien, Behörden oder spezialisierte Firmen, die versprechen, das Geld zurückzuholen, gegen eine Gebühr im Voraus. Das ist in aller Regel eine zweite Betrugsmasche, häufig von denselben Tätern.
- Zahlen Sie keine Vorabgebühren für Rückholdienste.
- Prüfen Sie Anwälte über die Rechtsanwaltskammer.
- Bei Bankerstattung.de zahlen Sie nichts vorab: Die anwaltliche Ersteinschätzung ist kostenlos, eine Provision fällt nur im Erfolgsfall an.
Was Sie jetzt tun sollten
- Kontakt abbrechen und keine weiteren Zahlungen leisten.
- Fernwartungs‑Apps entfernen, Zugangsdaten von einem sicheren Gerät aus ändern und das Online‑Banking sperren lassen.
- Unterlagen sichern: Chats, E‑Mails, Kontoauszüge, Screenshots der Plattform.
- Anzeige erstatten. So geht's.
- Nicht autorisierte Zahlungen bei der Bank melden und die Erstattung verlangen.
Ob in Ihrem Fall Zahlungen dabei waren, die die Täter selbst ausgelöst haben, prüft ein Anwalt kostenlos.
Häufige Fragen
Muss die Bank bei Anlagebetrug erstatten?
Wenn Sie das Geld selbst an die Plattform überwiesen haben, meist nicht, weil die Zahlungen autorisiert sind. Anders ist es, wenn die Täter per Fernzugriff oder mit erschlichenen Daten selbst Überweisungen ausgelöst haben. Dann sind diese nicht autorisiert, und die Bank muss grundsätzlich erstatten.
Die Täter hatten über AnyDesk oder TeamViewer Zugriff. Was bedeutet das?
Haben die Täter über eine Fernwartungs‑App selbst Zahlungen eingegeben und freigegeben, ohne dass Sie diese konkreten Zahlungen wollten, kann es sich um nicht autorisierte Zahlungen handeln. Dann gilt § 675u BGB. Die Bank wird oft grobe Fahrlässigkeit einwenden; das muss sie aber beweisen.
Eine Firma bietet an, mein Geld gegen Vorkasse zurückzuholen. Seriös?
Sehr wahrscheinlich nicht. Das ist eine bekannte Folgemasche: Opfer von Anlagebetrug werden ein zweites Mal kontaktiert, angeblich von Anwälten, Behörden oder Rückholdiensten, und sollen Gebühren vorab zahlen. Zahlen Sie nichts im Voraus.
Was kann ich bei selbst überwiesenen Beträgen tun?
Strafanzeige erstatten, alle Unterlagen sichern und bei frischen Überweisungen sofort einen Rückruf über die Bank veranlassen. In Einzelfällen kommen Ansprüche gegen Beteiligte oder die Bank in Betracht, etwa bei Fehlern in der Empfängerüberprüfung.
