Ein Verkaufslink, eine falsche Bankseite, etwa 700 Euro
Die Kundin einer polnischen Bank wollte einen Artikel über eine Onlineplattform verkaufen. Ein angeblicher Käufer schickte ihr einen Link zur vermeintlichen Verkaufsbestätigung. Auf einer Seite im Erscheinungsbild ihrer Bank gab sie Zugangsdaten zum Onlinebanking ein. Ein Dritter überwies daraufhin einen Betrag von umgerechnet etwa 700 Euro.
Die Kundin meldete den Vorgang am nächsten Tag. Die Bank verweigerte die Erstattung und warf ihr grobe Fahrlässigkeit beim Schutz ihrer Sicherheitsmerkmale vor. Das polnische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob dieser Vorwurf die unverzügliche Erstattung ausschließen kann. Originalmitteilung des EuGH ↗
Zwei rechtliche Fragen müssen getrennt werden
Die nicht autorisierte Zahlung erstatten
Grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Kenntnis oder Anzeige bei der Bank.
Eine mögliche Verlusthaftung gesondert prüfen
Die Bank kann anschließend einen Anspruch verfolgen, wenn sie die dafür erforderliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachweist.
Der EuGH beantwortet damit vor allem eine Frage der Reihenfolge. Eine Bank darf den Kunden nicht schon deshalb ohne Erstattung lassen, weil sie sein Verhalten für grob fahrlässig hält. Ob der Kunde am Ende einen Verlust tragen muss, ist damit noch nicht abschließend entschieden.
Der Gerichtshof legt die Zahlungsdiensterichtlinie aus. Er entscheidet nicht selbst den gesamten nationalen Ausgangsstreit. Das vorlegende Gericht muss den konkreten Fall auf dieser Grundlage weiter beurteilen.
Warum die Entscheidung auch für deutsche Banken relevant ist
Die Zahlungsdiensterichtlinie ist in Deutschland unter anderem durch die §§ 675u ff. BGB umgesetzt. Nach dem Hinweis des EuGH bindet seine Auslegung auch andere nationale Gerichte, wenn sie vergleichbare Fragen zu entscheiden haben. Die Entscheidung ist deshalb nicht auf polnische Bankkonten beschränkt.
Für die Praxis ist besonders eine Ablehnung zu prüfen, die ausschließlich auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gestützt wird. Die Einordnung in das deutsche Recht, konkrete Gegenansprüche und die Behandlung einzelner prozessualer Konstellationen können weiteren Klärungsbedarf haben. Eine pauschale Zusage, jede frühere Ablehnung müsse nun automatisch ausgezahlt werden, geht über die Aussage des Urteils hinaus.
Die Behauptung, das Urteil helfe „Millionen Bankkunden“, beschreibt allenfalls einen potenziell großen Anwendungsbereich. Die Quelle enthält keine Zählung tatsächlich anspruchsberechtigter deutscher Personen. Deshalb nennen wir keine erfundene Zahl möglicher Begünstigter.
Vier Grenzen, die bei jeder Forderung mitgedacht werden müssen
1. Es muss um eine nicht autorisierte Zahlung gehen
Eine selbst beauftragte Überweisung an einen Betrüger wird nicht allein wegen der Täuschung von dieser Entscheidung erfasst. Maßgeblich ist die Zustimmung zur konkreten Zahlung. Eine Geräteregistrierung und eine Zahlungsfreigabe können unterschiedliche Erklärungen sein. § 675j BGB und der tatsächliche Ablauf sind deshalb zentral.
2. Eine spätere Rückforderung bleibt möglich
Eine Erstattung bedeutet nicht automatisch, dass die Bank keinen eigenen Anspruch mehr hat. Nach der EuGH‑Mitteilung kann sie Verluste zurückverlangen, wenn sie die erforderliche Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit nachweist. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 675v BGB müssen im konkreten Fall geprüft werden. Eine Gutschrift ist daher nicht zwingend das Ende des Streits.
3. Betrugsverdacht gegen den Zahler ist ein eigener Fall
Der EuGH nennt eine Ausnahme von der Pflicht zur sofortigen Erstattung: berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht gegen den Kunden selbst, die der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitgeteilt werden. Das ist von der bloßen Behauptung grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden.
4. Anzeige und sonstige Anspruchsvoraussetzungen bleiben wichtig
Unverzügliche Bankmeldung und die Ausschlussfrist nach § 676b BGB bleiben zu beachten. Das Urteil setzt auch rechtskräftige Entscheidungen nicht automatisch außer Kraft und enthält keine allgemeine Auszahlungsgarantie für jeden alten Betrugsfall.
Wie Sie das Urteil im eigenen Fall verwenden können
- Die streitigen Zahlungen benennen. Datum, Betrag, Empfänger und fehlende Zustimmung konkret angeben.
- Erstattung nach § 675u BGB verlangen. Bei einer pauschalen Ablehnung wegen grober Fahrlässigkeit auf C‑70/25 vom 15.10.2026 hinweisen.
- Die Bankbegründung sichern. Fragen Sie nach den tatsächlichen und technischen Grundlagen der Ablehnung. § 675w BGB regelt die Nachweise.
- Gegenansprüche gesondert behandeln. Eine spätere Forderung der Bank nicht mit der ursprünglichen Erstattung gleichsetzen.
Im kostenlosen Musterbrief lässt sich ein sachliches Erstattungsverlangen vorbereiten. Der Rechner hilft bei der ersten Unterscheidung zwischen fremd ausgelösten Zahlungen, eigenen Überweisungen und unklaren Freigaben.
Quellen & redaktionelle Hinweise
- EuGH: Pressemitteilung 147/26, C‑70/25, 15.10.2026 (PDF) ↗
- § 675j BGB – Gesetzestext ↗
- § 675u BGB – Gesetzestext ↗
- § 675v BGB – Gesetzestext ↗
- § 675w BGB – Gesetzestext ↗
- § 676b BGB – Gesetzestext ↗
Quellenabruf und redaktioneller Stand: 27.10.2026. Gesetzliche Regeln und Entscheidungen werden hier allgemein erläutert. Die anwaltliche Prüfung eines konkreten Falls erfolgt gesondert durch die Partnerkanzlei.
