Betrug beim Verkaufen: Link zum „sicheren Bezahlen“ geklickt, Konto leer

Als Verkäufer auf einen Bezahl‑Link geklickt, dann Abbuchungen? So funktioniert die Masche, warum die Bank meist erstatten muss und was der EuGH sagt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Masche: Ein angeblicher Käufer schickt einen Link, über den Sie Ihr Geld „sicher empfangen“ sollen. Die Seite sieht aus wie die Plattform oder Ihre Bank.
  • Wer dort Karten- oder Online‑Banking‑Daten eingibt, verliert oft hohe Beträge. Die Abbuchungen sind in der Regel nicht autorisiert.
  • Der EuGH hat in genau so einem Fall entschieden: Die Bank muss zuerst erstatten, auch wenn sie grobe Fahrlässigkeit vorwirft.

So läuft die Masche ab

Sie bieten etwas auf einer Kleinanzeigen- oder Second‑Hand‑Plattform an. Kurz darauf meldet sich ein Interessent, oft per Messenger, und will sofort kaufen, ohne zu verhandeln. Er habe bereits bezahlt; Sie müssten nur noch über einen Link den Empfang bestätigen. Der Link führt auf eine Seite, die wie die Plattform, ein Bezahldienst oder Ihre Bank aussieht.

Dort werden Sie aufgefordert, Kartennummer, Ablaufdatum und Prüfziffer oder Ihre Zugangsdaten zum Online‑Banking einzugeben, manchmal auch eine Freigabe in Ihrer Banking‑App zu bestätigen. Mit diesen Daten buchen die Täter von Ihrem Konto ab, richten Ihre Karte in ihrer eigenen Wallet ein oder überweisen per Echtzeitüberweisung.

Der Fall vor dem EuGH

Genau diese Konstellation lag dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2026 zugrunde. Eine Bankkundin wollte einen Artikel online verkaufen. Ein angeblicher Käufer schickte ihr einen Link, angeblich zur Bestätigung des Verkaufs. Sie gab auf einer Seite im Design ihrer Bank ihre Zugangsdaten ein, und der Täter überwies etwa 700 Euro auf sein Konto. Die Bank verweigerte die Erstattung wegen grober Fahrlässigkeit.

Der EuGH entschied: Das durfte sie nicht. Die Bank muss nicht autorisierte Zahlungen unverzüglich erstatten. Den Verlust kann sie erst danach zurückverlangen und muss dafür beweisen, dass die Kundin grob fahrlässig gehandelt hat.

Ihre Rechte gegenüber der Bank

  • Erstattung: Haben die Täter ohne Ihre Zustimmung abgebucht, muss die Bank nach § 675u BGB erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags.
  • Begrenzte Haftung: Sie haften höchstens mit 50 Euro, außer die Bank beweist Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 675v BGB).
  • Kein Automatismus: Dass Sie auf einen Link geklickt haben, ist nicht automatisch grob fahrlässig. Gerichte prüfen, wie echt die Seite wirkte und was Ihnen angezeigt wurde. Mehr dazu im Beitrag Grobe Fahrlässigkeit im Online‑Banking.
  • Wallet‑Betrug: Wurde Ihre Karte in Apple Pay oder Google Pay auf einem fremden Gerät eingerichtet, kommt es auf den Freigabetext an. Das OLG Karlsruhe hat eine Bank bei einer unklaren Freigabe zur Erstattung von über 42.000 Euro verurteilt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Sperren: Karte, Online‑Banking und Wallets sofort über Ihre Bank oder den Sperr‑Notruf 116 116 sperren lassen.
  2. Chat sichern: Screenshots des gesamten Chatverlaufs, des Profils des Käufers und der Link‑Adresse anfertigen, bevor die Plattform das Profil löscht.
  3. Bank schriftlich informieren: Jede Abbuchung melden und die Erstattung nach § 675u BGB verlangen. Zum Musterbrief.
  4. Anzeige erstatten und den Nutzer bei der Plattform melden.
  5. Ablehnung prüfen lassen: Lehnt die Bank ab, prüft ein Anwalt Ihren Fall kostenlos.

So erkennen Sie die Masche

  • Der Käufer will ungewöhnlich schnell und ohne Besichtigung kaufen.
  • Die Kommunikation soll auf einen Messenger außerhalb der Plattform wechseln.
  • Sie sollen zum Geldempfang einen Link öffnen und Daten eingeben.
  • Die Seite verlangt Kartendaten, Zugangsdaten oder eine Freigabe in der Banking‑App.

Merksatz: Wer Geld empfängt, muss nichts eingeben und nichts freigeben.

Häufige Fragen

Muss die Bank zahlen, wenn ich als Verkäufer auf einen Betrugslink geklickt habe?

Wenn Täter danach ohne Ihre Zustimmung Geld abgebucht haben, ist die Zahlung nicht autorisiert, und die Bank muss sie nach § 675u BGB erstatten. Der EuGH hat in genau so einem Fall entschieden, dass die Bank auch bei dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit zuerst erstatten muss (Urteil vom 15.10.2026, C‑70/25).

Muss ich Kartendaten eingeben, um Geld für einen Verkauf zu erhalten?

Nein. Um Geld zu empfangen, müssen Sie weder Kartennummer, Prüfziffer noch Zugangsdaten zum Online‑Banking eingeben und auch keine Freigabe in Ihrer Banking‑App erteilen. Wer das verlangt, will Ihr Konto oder Ihre Karte missbrauchen.

Ich habe in der Banking‑App etwas bestätigt. Habe ich trotzdem Chancen?

Oft ja. Entscheidend ist, ob Sie die konkrete Zahlung wollten und was die App angezeigt hat. Wer glaubt, eine Zahlung zu empfangen, will keine Abbuchung freigeben. Bei unklaren Freigabetexten haben Gerichte Banken zur Erstattung verurteilt, etwa das OLG Karlsruhe bei einer „Karte registrieren“-Freigabe.

Wo melde ich den Betrug?

Bei Ihrer Bank (sofort sperren lassen und Erstattung verlangen), bei der Polizei (Strafanzeige) und bei der Verkaufsplattform, damit das Profil des Täters gesperrt wird.

Quellen

  1. EuGH, Pressemitteilung Nr. 147/26 zum Urteil C‑70/25
  2. § 675u BGB
  3. § 675v BGB
  4. OLG Karlsruhe 17 U 113/23 (vzbv)
Redaktion Bankerstattung.de
Wir erklären Betroffenen von Bankbetrug ihre Rechte auf Basis von Gesetzestexten und veröffentlichten Gerichtsentscheidungen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Prüfung Ihres Falls übernimmt unsere Partnerkanzlei.

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