Das Wichtigste in Kürze
- Seit 9. Oktober 2025 prüfen Banken im Euroraum vor jeder Euro‑Überweisung, ob Name und IBAN zusammenpassen.
- Prüft Ihre Bank nicht, haftet sie und muss den Betrag erstatten.
- Überweisen Sie trotz Warnung, tragen Sie das Risiko selbst.
- Haben Täter Ihr Konto übernommen, hilft weiterhin § 675u BGB, unabhängig von der Empfängerüberprüfung.
Was die Empfängerüberprüfung ist
Bis Herbst 2025 haben Banken bei Überweisungen nur die IBAN verarbeitet. Ob der eingegebene Name zum Konto passte, spielte keine Rolle. Betrüger nutzten das aus: Sie schickten gefälschte Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen mit eigener IBAN und dem Namen eines echten Unternehmens.
Die EU‑Verordnung 2024/886 über Sofortüberweisungen hat das geändert. Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Banken im Euroraum vor der Freigabe einer Überweisung prüfen, ob Name und IBAN übereinstimmen. Die Prüfung ist für Kunden kostenlos und gilt für Echtzeitüberweisungen und normale SEPA‑Überweisungen gleichermaßen. Bestehende Daueraufträge laufen ohne neue Prüfung weiter, bis sie geändert werden.
Was die Ergebnisse bedeuten
| Ergebnis | Bedeutung | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Übereinstimmung | Name und IBAN passen zusammen. | Sie können überweisen. Ein Betrug ist trotzdem möglich, wenn das Empfängerkonto selbst den Betrügern gehört. |
| Teilweise Übereinstimmung | Kleine Abweichung, die Bank zeigt den tatsächlichen Kontoinhaber an. | Prüfen Sie, ob der angezeigte Name wirklich Ihr Empfänger ist. |
| Keine Übereinstimmung | Name und IBAN passen nicht zusammen. | Nicht überweisen. Klären Sie die Bankverbindung über einen bekannten, unabhängigen Kontaktweg. |
Wer in welchem Fall haftet
- Ihre Bank hat nicht geprüft: Dann haftet Ihre Bank für den daraus entstandenen Schaden, und Sie können die Erstattung des Betrags verlangen. Lag der Fehler bei der Empfängerbank, kann Ihre Bank sich dort schadlos halten. Das ist aber nicht Ihr Problem.
- Die Prüfung lief korrekt, Sie haben trotz Warnung überwiesen: Dann tragen Sie das Risiko selbst.
- Die Prüfung ergab Übereinstimmung: Die Bank hat ihre Pflicht erfüllt. Ob weitere Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab.
Für Betroffene heißt das: Prüfen Sie im Online‑Banking oder auf dem Kontoauszug, ob bei Ihrer Überweisung ein Prüfergebnis angezeigt wurde. Fehlt es, obwohl die Überweisung nach dem 9. Oktober 2025 ausgeführt wurde, sollten Sie das prüfen lassen.
Wo die Prüfung nicht hilft
Die Empfängerüberprüfung schützt nicht vor allem:
- Konten der Täter: Überweisen Sie an ein Konto, das auf den angegebenen Namen läuft, aber einem Betrüger oder einem angeworbenen Geldboten gehört, zeigt die Prüfung Übereinstimmung.
- Kontoübernahme: Haben Täter selbst in Ihrem Online‑Banking überwiesen, geben sie den passenden Namen ein. Hier geht es nicht um die Empfängerüberprüfung, sondern um eine nicht autorisierte Zahlung. Dann muss Ihre Bank nach § 675u BGB erstatten. Mehr dazu im Beitrag Echtzeitüberweisung an Betrüger.
- Überweisungen außerhalb des Euroraums: Die Pflicht gilt zunächst für Euro‑Überweisungen innerhalb des Euroraums.
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Häufige Fragen
Was ist die Empfängerüberprüfung?
Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Banken im Euroraum vor einer Euro‑Überweisung prüfen, ob der eingegebene Empfängername zur IBAN passt. Grundlage ist die EU‑Verordnung 2024/886. Die Prüfung ist für Kunden kostenlos und gilt für Echtzeit- und normale SEPA‑Überweisungen.
Wer haftet, wenn die Bank die Empfängerüberprüfung nicht durchführt?
Ihre Bank. Unterbleibt die vorgeschriebene Prüfung und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, können Sie von Ihrer Bank die Erstattung des Betrags verlangen.
Was passiert, wenn ich trotz Warnung überweise?
Dann tragen Sie das Risiko in der Regel selbst. Wer eine Überweisung freigibt, obwohl die Bank eine Abweichung zwischen Name und IBAN angezeigt hat, kann sich später nicht auf die fehlende Übereinstimmung berufen.
Schützt die Empfängerüberprüfung vor jedem Betrug?
Nein. Sie erkennt keine Konten, die Betrüger unter echtem oder gefälschtem Namen eröffnet haben, und keine Fälle, in denen Täter Ihr Konto übernommen haben. Bei solchen nicht autorisierten Zahlungen gilt weiterhin § 675u BGB.
