Das Wichtigste in Kürze
- Grobe Fahrlässigkeit verlangt einen besonders schweren und persönlich nicht entschuldbaren Sorgfaltsverstoß.
- Die Bank muss sie beweisen. Ohne diesen Beweis haften Sie höchstens mit 50 Euro.
- Gerichte entscheiden im Einzelfall: Überrumpelung, unklare App‑Anzeigen und professionelle Täuschung sprechen für Kunden; Bedenkzeit und vorgelesene TANs gegen sie.
- Seit dem EuGH‑Urteil C‑70/25 muss die Bank auch bei diesem Vorwurf zuerst erstatten.
Was grobe Fahrlässigkeit bedeutet
Wer Online‑Banking nutzt, muss seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie PIN, Passwort und TAN vor unbefugtem Zugriff schützen (§ 675l Abs. 1 BGB). Verletzt ein Kunde diese Pflicht, haftet er grundsätzlich höchstens mit 50 Euro. Den vollen Schaden trägt er nur bei Betrugsabsicht, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 675v BGB).
Grob fahrlässig ist nicht jeder Fehler. Der Bundesgerichtshof verlangt einen Verstoß, der objektiv schwer und subjektiv nicht entschuldbar ist. Es reicht also nicht, dass man im Nachhinein hätte misstrauisch werden können. Es muss etwas übersehen worden sein, das in der konkreten Situation jedem hätte einleuchten müssen.
Wer was beweisen muss
Die Beweislast liegt bei der Bank, und zwar doppelt:
- Autorisierung: Bestreiten Sie die Zahlung, muss die Bank beweisen, dass Sie sie autorisiert haben. Die Aufzeichnung einer TAN‑Eingabe reicht allein nicht notwendigerweise aus (§ 675w BGB).
- Grobe Fahrlässigkeit: Will die Bank den Schaden auf Sie abwälzen, muss sie beweisen, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Der EuGH hat das im Urteil C‑70/25 ausdrücklich festgehalten.
Hinzu kommt: Seit diesem Urteil darf die Bank die Erstattung nicht mehr mit dem bloßen Vorwurf verweigern. Sie muss zuerst zahlen und den Verlust dann gesondert zurückfordern.
So haben Gerichte entschieden
| Entscheidung | Was passiert war | Ergebnis |
|---|---|---|
| OLG Koblenz, 8 U 682/24 | Anruf mit gefälschter Sparkassen‑Nummer, angebliche Umstellung auf pushTAN; TAN im Online‑Banking eingegeben | Keine grobe Fahrlässigkeit, über 56.000 Euro erstattet |
| OLG Karlsruhe, 17 U 113/23 | Freigabe „Karte registrieren“ in der App bestätigt, Karte landete in fremdem Apple Pay | Keine wirksame Autorisierung, über 42.000 Euro erstattet |
| LG Hannover, 4 O 62/24 | SMS zur angeblich ablaufenden Sicherheits‑App, danach digitale Girocards aktiviert | Bank konnte grobe Fahrlässigkeit nicht beweisen, rund 17.000 Euro erstattet |
| OLG Dresden, 8 U 1482/24 | Grob fahrlässiges Verhalten nach Phishing, Login nur mit PIN und Passwort | Bank trägt 20 Prozent wegen Mitverschuldens |
| BGH, XI ZR 107/24 | Nach Bedenkzeit von fast einem Tag TANs am Telefon weitergegeben | Grob fahrlässig, keine Erstattung |
| BGH, XI ZR 20/24 | IBANs und Beträge in den TAN‑Generator eingegeben, TANs vorgelesen | Grob fahrlässig, keine Erstattung |
| OLG Frankfurt, 23 U 71/25 | Google‑Pay‑Zahlungen per BestSign freigegeben, Zahlungsdaten nicht geprüft | Freigaben zugerechnet, keine Erstattung |
Die entscheidenden Faktoren
Aus diesen Entscheidungen lassen sich Faktoren ableiten, auf die es immer wieder ankommt:
Spricht eher für Sie
- Die Täuschung war professionell: echte Bank‑Rufnummer im Display, echte Kundendaten, plausible Begründung.
- Sie wurden überrumpelt und hatten keine Zeit zum Nachdenken.
- Die Freigabe in der App war unklar formuliert, etwa „Gerät registrieren“ oder „Karte registrieren“ ohne Hinweis auf ein fremdes Gerät.
- Der entscheidende Code wurde gar nicht auf Ihrem Gerät angezeigt.
- Sie haben nichts vorgelesen, sondern nur in Ihrer eigenen App bestätigt.
Spricht eher gegen Sie
- Sie hatten Zeit, über einen ersten verdächtigen Anruf nachzudenken, und haben trotzdem weitergemacht.
- Sie haben TANs am Telefon vorgelesen oder per Nachricht weitergegeben.
- Die App oder der TAN‑Generator zeigte klar fremde IBANs und hohe Beträge an.
- Die Bank hatte deutlich vor genau dieser Masche gewarnt.
- PIN und Karte wurden zusammen aufbewahrt.
Keiner dieser Punkte entscheidet allein. Gerichte gewichten das Gesamtbild. Deshalb lohnt es sich, den Ablauf genau zu rekonstruieren, bevor man die Ablehnung der Bank hinnimmt.
Wenn auch die Bank Fehler gemacht hat
Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann die Bank einen Teil tragen müssen. Das OLG Dresden hat einer Sparkasse 20 Prozent des Schadens auferlegt, weil ihr Login nur PIN und Passwort verlangte. Hat die Bank für die Zahlung gar keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, haftet der Kunde nach § 675v Abs. 4 BGB in der Regel überhaupt nicht. Maßgeblich ist dabei nach dem BGH der konkrete Zahlungsvorgang, nicht der Login.
Wirft Ihnen Ihre Bank grobe Fahrlässigkeit vor, lassen Sie den Vorwurf prüfen. Die anwaltliche Ersteinschätzung ist kostenlos und kommt spätestens am nächsten Tag.
Häufige Fragen
Was ist grobe Fahrlässigkeit beim Online‑Banking?
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Der Bundesgerichtshof verlangt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß. Ein einfacher Fehler oder eine geschickte Täuschung reicht dafür nicht.
Wer muss grobe Fahrlässigkeit beweisen?
Die Bank. Sie muss beweisen, dass der Kunde seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Das hat der EuGH im Urteil vom 15.10.2026 (C‑70/25) noch einmal ausdrücklich betont.
Ist das Anklicken eines Phishing‑Links grob fahrlässig?
Nicht automatisch. Das OLG Koblenz hat 2026 entschieden, dass selbst das Anklicken eines SMS‑Links und die Eingabe einer TAN nicht automatisch grob fahrlässig sind. Es kommt auf die Gesamtumstände an.
Ist die Weitergabe einer TAN am Telefon grob fahrlässig?
Häufig ja. Der BGH hat das in zwei Urteilen so gesehen (XI ZR 107/24 und XI ZR 20/24). Es bleibt aber eine Einzelfallfrage, etwa wenn der Kunde überrumpelt wurde oder die TAN gar nicht vorgelesen, sondern nur in der eigenen App bestätigt hat.
Was ist ein Augenblicksversagen?
Ein kurzzeitiges Fehlverhalten, das auch sorgfältigen Menschen passieren kann. Allein entlastet es nicht, kann aber zusammen mit weiteren Umständen gegen grobe Fahrlässigkeit sprechen, so der BGH im Urteil XI ZR 107/24.
Quellen
- § 675l BGB – Pflichten des Zahlers
- § 675v BGB – Haftung des Zahlers
- § 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 147/26 zum Urteil C‑70/25
- Besprechung BGH XI ZR 107/24 (Jura Online)
- BGH XI ZR 20/24 (beck‑aktuell)
- OLG Koblenz 8 U 682/24 (heise online)
- OLG Karlsruhe 17 U 113/23 (vzbv)
- OLG Frankfurt 23 U 71/25 (anwalt.de)
