BGH XI ZR 20/24: chipTAN gilt als sicher, TAN‑Weitergabe am Telefon grob fahrlässig

BGH‑Urteil vom 03.03.2026 (XI ZR 20/24): chipTAN erfüllt die starke Kundenauthentifizierung. Wer TANs am Telefon vorliest, handelt grob fahrlässig.

GerichtBundesgerichtshof
Datum
AktenzeichenXI ZR 20/24
ErgebnisZugunsten der Bank

Das Urteil in Kürze

Die Ehefrau eines Handwerkers gab nach einer Phishing‑Mail TANs am Telefon an einen angeblichen Sparkassen‑Mitarbeiter weiter. Der BGH sah das chipTAN‑Verfahren als ausreichend sicher an und bejahte grobe Fahrlässigkeit. Knapp 39.500 Euro blieben verloren.

Sachverhalt

Ein selbstständiger Handwerker führte sein Geschäftskonto seit 2004 im Online‑Banking seiner Sparkasse; seine Ehefrau hatte Vollmacht. Im Oktober 2020 erhielt sie eine E‑Mail, ihr chipTAN‑Generator müsse für ein angebliches System „neu konfiguriert“ werden. Am folgenden Wochenende rief ein angeblicher Sparkassen‑Mitarbeiter an. Er ließ sie im manuellen Verfahren Startcode, offenbar die Empfänger‑IBAN und Beträge in den TAN‑Generator eingeben und sich die erzeugten TANs vorlesen.

Die Täter erhöhten das Überweisungslimit und lösten Echtzeitüberweisungen über knapp 39.500 Euro aus. Landgericht Halle und Oberlandesgericht Naumburg wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung

Der BGH bestätigte die Abweisung. Das manuelle chipTAN‑Verfahren erfülle die Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung, auch wenn der Name des Zahlungsempfängers nicht auf dem Display des TAN‑Generators erscheint. Die Ehefrau habe grob fahrlässig gehandelt.

Begründung

  • Anzeige des Empfängers: Die TAN‑Erzeugung erfolgt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit einer laufenden Online‑Überweisung, in deren Fenster der Empfänger angezeigt wird.
  • Warnsignale: Rechtschreibfehler in der E‑Mail, ein unbekanntes System, Anrufe am Wochenende und Warnhinweise der Sparkasse vor genau dieser Masche.
  • Weitergabe der TAN: Die Bedingungen verbieten die Weitergabe von TANs außerhalb des Online‑Bankings. Der Generator zeigte zudem an, dass IBANs und Beträge eingegeben wurden.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

  • Wer TANs am Telefon vorliest, hat vor Gericht schlechte Chancen, besonders wenn das Gerät Beträge und IBANs anzeigt.
  • Der Fall betraf ein Geschäftskonto, bei dem Banken Schutzvorschriften teilweise abweichend regeln können.
  • Nach dem EuGH‑Urteil C‑70/25 muss die Bank trotzdem zunächst erstatten und die grobe Fahrlässigkeit beweisen.

Einordnung

Zusammen mit XI ZR 107/24 zeigt das Urteil die strenge Linie des BGH bei der Weitergabe von TANs am Telefon. Fälle, in denen Kunden nur in der eigenen App bestätigt haben oder die Anzeige unklar war, liegen anders.

Häufige Fragen

Ist das chipTAN‑Verfahren sicher genug?

Nach dem BGH ja. Das manuelle chipTAN‑Verfahren erfüllt die starke Kundenauthentifizierung, auch wenn der Empfängername nicht auf dem Generator erscheint.

Welche Warnsignale hat der BGH genannt?

Rechtschreibfehler in der E‑Mail, ein unbekanntes angebliches System, Anrufe am Wochenende, Warnhinweise der Bank und die Anzeige von IBANs und Beträgen auf dem Generator.

Quellen

  1. beck‑aktuell: Phishing über TAN‑Generator
Redaktion Bankerstattung.de
Zusammenfassung auf Grundlage der genannten Quellen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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