| Gericht | Oberlandesgericht Koblenz |
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| Aktenzeichen | 8 U 682/24 |
| Ergebnis | Stärkt Kunden |
Das Urteil in Kürze
Ein Sparkassen‑Kunde wurde mit gefälschter Sparkassen‑Rufnummer zu einer angeblichen Umstellung von chipTAN auf pushTAN gebracht. Das OLG verneinte grobe Fahrlässigkeit und verurteilte die Sparkasse zur Erstattung von über 56.000 Euro nebst Zinsen.
Sachverhalt
Ein Anrufer gab sich als Mitarbeiter der technischen Abteilung der Sparkasse aus und kündigte eine Umstellung von chipTAN auf pushTAN an. Auf dem Telefon des Kunden erschien die echte Rufnummer seiner Sparkasse (Call‑ID‑Spoofing). Der Anrufer kannte persönliche Daten des Kunden. Der Kunde erzeugte mit seinem TAN‑Generator eine TAN und gab sie im Online‑Banking ein; nach seiner Darstellung las er sie nicht vor. Danach wurden mit mehreren Echtzeitüberweisungen ins Ausland zwei verbundene Konten leergeräumt.
Das Landgericht Koblenz hatte noch grobe Fahrlässigkeit angenommen.
Die Entscheidung
Das OLG Koblenz hob die Entscheidung auf und verurteilte die Sparkasse zur Erstattung von über 56.000 Euro nebst Zinsen. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ es nicht zu.
Begründung
- Sachverständigengutachten: Bei dem verwendeten Verfahren wurde der Aktivierungscode für die pushTAN‑Verknüpfung auf dem zu verbindenden Gerät angezeigt, also auf dem Telefon der Täter. Der Kunde konnte ihn weder sehen noch weitergeben.
- Keine grobe Fahrlässigkeit: Wer von professionellen Tätern mit echten Bankdaten und gefälschter Rufnummer überrumpelt wird, verletzt seine Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerem Maß.
- SMS‑Link ist bestimmungsgemäße Nutzung: Das Anklicken eines Links in einer automatischen Bank‑SMS im Rahmen einer regulären Umstellung wertete das Gericht nicht als fahrlässig.
- Beweislast: Die Bank muss die grobe Fahrlässigkeit beweisen. Das ist ihr hier nicht gelungen.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
- Die angezeigte Bank‑Rufnummer kann bei der Bewertung zugunsten des Kunden ins Gewicht fallen, wenn die Täuschung professionell war.
- Es lohnt sich, technisch nachzuweisen, auf welchem Gerät welcher Code angezeigt wurde.
- Ein verlorenes Verfahren vor dem Landgericht ist nicht das Ende: Die Berufung kann zum Erfolg führen.
Einordnung
Das Urteil steht im Kontrast zum BGH‑Urteil XI ZR 107/24, in dem eine Kundin nach Bedenkzeit TANs am Telefon vorlas. Der Unterschied liegt in den Umständen: Überrumpelung, Art der Weitergabe und was technisch angezeigt wurde.
Häufige Fragen
Was hat das OLG Koblenz am 17.04.2026 entschieden?
Eine Sparkasse muss einem Kunden über 56.000 Euro erstatten, der nach einem Anruf mit gefälschter Sparkassen‑Rufnummer betrogen wurde. Grobe Fahrlässigkeit lag nicht vor.
Was ist Call‑ID‑Spoofing?
Täter manipulieren die angezeigte Rufnummer, sodass auf dem Display die echte Nummer der Bank erscheint.
Warum war der Kunde nicht grob fahrlässig?
Er wurde von professionellen Tätern mit echten Bankdaten überrumpelt. Zudem wurde der entscheidende Aktivierungscode laut Gutachten auf dem Gerät der Täter angezeigt, nicht auf seinem.
