OLG Oldenburg 8 U 103/23: pushTAN-Registrierungscode weitergegeben, keine Erstattung

OLG Oldenburg, 24.04.2025 (8 U 103/23): Wer nach Phishing den pushTAN-Registrierungscode weitergibt, handelt grob fahrlässig. 41.000 Euro verloren.

GerichtOberlandesgericht Oldenburg
Datum
Aktenzeichen8 U 103/23
ErgebnisZugunsten der Bank

Das Urteil in Kürze

Nach einer Phishing‑Mail zur angeblichen pushTAN‑Aktualisierung gab eine Kundin Daten auf einer gefälschten Seite ein und leitete den per SMS erhaltenen Registrierungscode weiter. Die Täter überwiesen knapp 41.000 Euro. Das OLG wertete das als grob fahrlässig; die Bank muss nicht zahlen.

Sachverhalt

Eine Kundin erhielt eine E‑Mail im Namen ihrer Bank: Sie solle ihre pushTAN‑Registrierung innerhalb von zwei Tagen aktualisieren. Die Mail sprach sie mit „Sehr geehrter Kunde“ an und enthielt mehrere Rechtschreibfehler. Über den Link gelangte sie auf eine gefälschte Seite und gab dort mindestens ihr Geburtsdatum und die Nummer ihrer girocard ein.

Danach erhielt sie per SMS einen Registrierungslink für eine neue pushTAN‑Verbindung. Nach Überzeugung des Gerichts leitete sie diesen Link oder Code an die Täter weiter oder gab ihn auf andere Weise preis. Die Täter erhöhten das Tageslimit und überwiesen per Echtzeitüberweisung knapp 41.000 Euro vom Gemeinschaftskonto des Ehepaars nach Estland.

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg bestätigte die Abweisung der Klage durch das Landgericht Oldenburg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Begründung

  • Weitergabe des Registrierungscodes: Zumindest diese Weitergabe wertete das Gericht als grob fahrlässig.
  • Warnsignale: Unpersönliche Anrede und Rechtschreibfehler hätten Zweifel an der Echtheit der E‑Mail wecken müssen.
  • Zurechnung: Der Ehemann muss sich das Verhalten seiner Frau zurechnen lassen (§ 278 BGB).
  • Kein Mitverschulden der Bank: Ein Warnhinweis in der Registrierungs‑SMS war damals nicht geboten. Die Bank hat ihn inzwischen ergänzt.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

  • Registrierungscodes für neue Geräte sind besonders heikel: Wer sie weitergibt, verschafft Tätern dauerhaften Zugriff.
  • Gerichte achten auf Warnsignale in der Phishing‑Mail. Bewahren Sie die Mail deshalb vollständig auf, auch wenn sie Ihnen peinlich ist. Ob sie täuschend echt wirkte, ist ein wichtiges Argument.
  • Anders lag es beim OLG Koblenz, wo der Aktivierungscode auf dem Gerät der Täter erschien und der Kunde ihn gar nicht weitergeben konnte.

Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in die strenge Linie zur Weitergabe von Codes ein, ähnlich wie die BGH‑Urteile XI ZR 107/24 und XI ZR 20/24. Sie ist vor dem EuGH‑Urteil C‑70/25 ergangen.

Häufige Fragen

Ist die Weitergabe eines pushTAN-Registrierungscodes grob fahrlässig?

Nach dem OLG Oldenburg ja, zumindest wenn sie nach einer erkennbar fehlerhaften Phishing‑Mail erfolgt. Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Musste die Bank in der SMS warnen?

Nach Ansicht des Gerichts war das zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten. Die Bank hat einen solchen Hinweis inzwischen eingeführt.

Quellen

  1. OLG Oldenburg, Presseinformation 16/2025
Redaktion Bankerstattung.de
Zusammenfassung auf Grundlage der genannten Quellen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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