| Gericht | Oberlandesgericht Frankfurt am Main |
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| Aktenzeichen | 23 U 71/25 |
| Ergebnis | Zugunsten der Bank |
Das Urteil in Kürze
Nach einem Phishing‑Angriff gab ein Kunde sechs Google‑Pay‑Zahlungen über insgesamt 5.343 Euro selbst per BestSign frei. Das Gericht rechnete ihm die Freigaben zu und wertete sein Verhalten hilfsweise als grob fahrlässig.
Sachverhalt
Täter hatten sich per Phishing Zugangsdaten verschafft. Anschließend wurden sechs Zahlungen über Google Pay ausgelöst, insgesamt 5.343 Euro. Der Kunde hatte die Zahlungen im BestSign‑Verfahren selbst freigegeben, ohne die angezeigten Zahlungsinformationen zu prüfen.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung des Kunden zurück. Die Bank muss nicht erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Begründung
- Zurechnung der Freigaben: Die BestSign‑Freigaben wurden dem Kunden als Autorisierung zugerechnet.
- Hilfsweise grobe Fahrlässigkeit: Selbst wenn man eine fehlende Autorisierung unterstellt, hätte ein gleich hoher Gegenanspruch der Bank die Erstattung ausgeschlossen. Grob fahrlässig waren die fehlende Prüfung der Zahlungsinformationen und die Preisgabe der Zugangsdaten.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
- Lesen Sie jede Freigabe in der App genau. Werden konkrete Beträge und Empfänger angezeigt, hilft das später der Bank.
- Kundenfreundlicher war das OLG Karlsruhe: Dort war die Freigabe „Karte registrieren“ unklar und die Zahlungen nicht wirksam autorisiert. Der Unterschied liegt im Freigabetext.
- BestSign wird unter anderem von Deutscher Bank und Postbank genutzt.
Einordnung
Die Entscheidung ist vor dem EuGH‑Urteil C‑70/25 ergangen. Nach dem EuGH muss die Bank bei nicht autorisierten Zahlungen zuerst erstatten; ob eine Zahlung autorisiert war, bleibt aber die Vorfrage.
Häufige Fragen
Was hat das OLG Frankfurt zu BestSign entschieden?
Ein Kunde, der sechs Google‑Pay‑Zahlungen per BestSign freigab, ohne die Zahlungsdaten zu prüfen, bekommt die 5.343 Euro nicht erstattet. Die Freigaben wurden ihm zugerechnet.
