AG Bonn · Urteil vom 24. Mai 2024

112 C 100/23: Kreditkartenmissbrauch: Rückbuchung nicht autorisierter Transaktionen

Kreditkartenmissbrauch: Rückbuchung nicht autorisierter Transaktionen. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 03.05.2024 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr für die Klägerin geführte Kreditkartenkonto Nr. #### #### #### #### valutagerecht wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Abbuchungen: (19.4.2023 pp - 2.268,49 EUR 18.4.2023 pp -1.067,64 EUR 18.4.2023 pp -23,67 EUR 18.4.2023 pp -496,00 EUR 18.4.2023 pp -26,69 EUR pp -946,93 EUR) - in einer Gesamthöhe von mithin 4.829,42 EUR - befinden würde, zzgl. Verzugszinsen aus 4.829,42 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. April 2023. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, die Klägerin von ihren nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 401,39 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Wiedergutschrift von Transaktionen im Rahmen eines Kreditkarten-Schadensfalles. Die Beklagte nahm die streitgegenständlichen Kontobelastungen vor, obwohl die Klägerin sie nicht autorisierte.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine Mastercard Kreditkarte. Für Verfügungen, welche mit dieser Kreditkarte vorgenommen werden, führt die Beklagte das streitgegenständliche Kreditkartenkonto Nr. #### #### #### ####. Die Klägerin installierte die S‑ID‑Check‑App der Beklagten schon vor dem hier streitgegenständlichen Ereignis auf ihrem Mobiltelefon und nutzte diese.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Karten / Wallets · Autorisierung / Beweislast

Diese Entscheidung zitieren

AG Bonn, Urteil vom 24.05.2024 – 112 C 100/23, ECLI:DE:AGBN:2024:0524.112C100.23.00

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