OLG Düsseldorf · Beschluss vom 23. Februar 2026
14 U 37/25: Autorisierung: Erstattungsanspruch bei streitiger Zahlungsfreigabe
Autorisierung: Erstattungsanspruch bei streitiger Zahlungsfreigabe. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2025 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 191/24) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihr erteilten Hinweisen bis zum 20.03.2025. Innerhalb der vorgenannten Frist mag sie auch prüfen, ob sie ihr Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknimmt.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Nach § 675u Satz 2 BGB ist ein Zahlungsdienstleister nur im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto ggf. wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Vorliegend hat die Klägerin den streitgegenständlichen Zahlungsvorgang indes autorisiert.
Ferner ist in Ziffer 7.2. der AGB geregelt, dass der Teilnehmer „die Sicherheitshinweise auf der Online‑Banking‑Seite der Sparkasse, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der von ihm eingesetzten Hard- und Software, beachten“ muss. Die Beklagte hatte unstreitig vor der hier einschlägigen Betrugsmasche gewarnt. Der diesbezügliche Sicherheitshinweis (vgl. Bl. 30 LG), der im Februar/März 2023 im Onlinebanking geschaltet worden war, ist eindeutig und klar. Es wird dort sowohl auf das Phänomen falscher Anrufe mit „richtiger“ Nummer hingewiesen, als auch vor dem Ziel der Freigabe von Transaktionen mittels PushTAN gewarnt. Ferner werden konkrete Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Des Weiteren hatte die Beklagte auch durch ein Warnschreiben, das sie allen Kunden am 07.02.2023 in das elektronische Postfach einstellte, vor der streitgegenständlichen Betrugsmasche gewarnt.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB · § 675z BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Autorisierung / Beweislast
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- BGH XI ZR 107/24 · 22.07.2025
TANs am Folgetag am Telefon weitergegeben: grobe Fahrlässigkeit bejaht - OLG Düsseldorf 14 U 83/24 · 18.06.2025
EasyTAN: Registrierung durch Dritte und Zahlungsfreigaben - BGH XI ZR 107/22 · 05.03.2024
Die Bank muss die Autorisierung beweisen - OLG Frankfurt am Main 3 U 3/23 · 06.12.2023
PushTAN nach Phishing: Freigaben und Änderung des Überweisungslimits - OLG München 19 U 2204/22 · 22.09.2022
Online‑Banking: Sicherheitsmerkmale und gegenseitige Ansprüche - BGH XI ZR 294/19 · 17.11.2020
Gefälschte Faxanweisungen: Autorisierung und Haftung des Zahlers - BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit - BGH XI ZR 96/11 · 24.04.2012
Pharming: Zehn TAN beim Login trotz Warnhinweis
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2026 – 14 U 37/25, ECLI:DE:OLGD:2026:0223.14U37.25.00
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