AG Köln · Urteil vom 26. Juni 2013
119 C 143/13: ChipTAN: Überweisungsdaten und Sorgfalt beim Online‑Banking
ChipTAN: Überweisungsdaten und Sorgfalt beim Online‑Banking. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
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Tenor des Gerichts
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Am 5. Dezember 2012 nahmen die Kläger unter Benutzung des Online‑Portals der Beklagten eine Überweisung i. H. v. 2.773,00 € an Herrn S. T. auf dessen Konto mit der Konto‑Nr.: … mit der Bankleitzahl … (Volksbank H. ) vor. Dabei nutzten die Kläger das optische Chip‑TAN‑Verfahren. Dabei wird mittels eines TAN‑Generators für jede Überweisung eine eigene TAN erzeugt, wobei die Überweisungsdaten vor der Angabe der TAN im Display des TAN‑Generators angezeigt werden.
Bei der Anmeldung zum Online‑Banking wurden die „Bedingungen für das Online‑Banking“ Vertragsbestandteil zwischen den Parteien. Unter Nr. 7.3 der Bedingungen für das Online‑Banking steht, dass der Teilnehmer die Sicherheitshinweise der Bank zum Online‑Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten muss. Zum Zeitpunkt der Überweisung fand sich auf der Online‑Banking‑Seite der Klägerin folgender Hinweis:
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Autorisierung / Beweislast
Diese Entscheidung zitieren
AG Köln, Urteil vom 26.06.2013 – 119 C 143/13, ECLI:DE:AGK:2013:0626.119C143.13.00
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