AG Rheinbach · Urteil vom 19. Mai 2022

5 C 185/21: Empfängerregress nach Erstattung einer nicht autorisierten Überweisung

Empfängerregress nach Erstattung einer nicht autorisierten Überweisung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.904,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 249,40 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung der auf dem Konto der Beklagten überwiesenen Gutschrift iHv 1.904,00 €.

Die Klägerin begehrt nunmehr Erstattung des von ihr bereits rückerstatten Betrages iHv 1.904,-- € nebst der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten iHv 249,40 € zzgl. Zinsen.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675u BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast · Empfänger / Rückabwicklung

Diese Entscheidung zitieren

AG Rheinbach, Urteil vom 19.05.2022 – 5 C 185/21, ECLI:DE:AGSU3:2022:0519.5C185.21.00

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