LG Bonn · Urteil vom 9. November 2018

1 O 174/18: Dauerauftrag: Wirksamkeit der Zahlungsanweisung bei Geschäftsunfähigkeit

Dauerauftrag: Wirksamkeit der Zahlungsanweisung bei Geschäftsunfähigkeit. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 22.06.2018 – 1 O 174/18 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22.06.2018 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Mit diesen Feststellungen und den ihnen zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen Ö in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016, an der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilgenommen hat, setzt sich die Beklagte in der Einspruchsschrift ebenfalls nicht auseinander. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser Feststellungen erschüttern könnten sind deshalb weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Dies gilt auch für den in der letzten mündlichen Verhandlung (S.1 des Sitzungsprotokolls vom 19.10.2018 = Bl.72 d.A.) von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten diskutierten Aspekt des maßgeblichen Zeitpunktes der (fehlenden) Geschäftsfähigkeit des Klägers (vgl. bereits S.2 der Einspruchsschrift = Bl.57 d.A.). Denn die die Geschäftsfähigkeit begründende Erkrankung lag ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Ö bei dem Kläger praktisch über sein gesamtes Leben, jedenfalls ab dem frühen Kindesalter vor (S.7 des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2016, aaO.). Sowohl diese Feststellungen, als auch die Schwere und das Ausmaß der kognitiven Einschränkungen des Klägers (vgl. S.7ff. des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2016, aaO.) sowie die zeitliche Nähe der dem Kläger sachverständig attestierten Geschäftsunfähigkeit am 18.09.2015 zu dem in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Geschehen, sprechen gegen eine Veränderung des Zustandes des Klägers zwischen dem 15.02.2013 und dem 18.09.2015. Die eingangs zitierten prognostischen Einschätzungen der Staatsanwaltschaft Bonn und des Schöffengerichts unterstreichen diese Überlegungen.

Die in der Replik unwidersprochen vorgetragenen und damit unstreitigen (§ 138 Abs.3 ZPO) Bestätigungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, sämtliche an ihn gerichteten Forderungen mit dem entsprechenden Geld bezahlt zu haben, widerlegt zudem den Beklagtenvortrag einer Miet- und Versorgungszahlungsabrede. Denn die Tilgung von Verbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen Überweisungen ist mit dem unstreitig deklarierten Überweisungszweck „Mietrückzahlung“ beziehungsweise „Miete“ inhaltlich nicht zu vereinbaren. Deshalb ist auch der Beklagtenvortrag, sie habe von diesen eingehenden Geldern Rechnungen des Klägers beglichen (S.4 der Einspruchsschrift), nicht plausibel. Dies gilt erst Recht in Anbetracht des unstreitigen Umstandes, dass der Kläger aufgrund nicht beglichener Rechnungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum Schulden begründet hat, die nicht zuletzt zu einer Gefährdung seiner Immobilie geführt haben. Insoweit wird auf den im Tatbestand zitierten Anklagesatz vom 06.04.2017 Bezug genommen.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 676b BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Diese Entscheidung zitieren

LG Bonn, Urteil vom 09.11.2018 – 1 O 174/18, ECLI:DE:LGBN:2018:1109.1O174.18.00

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