LG Düsseldorf · Urteil vom 19. Januar 2011
23 S 163/10: Pharming: Zehn TAN beim Login und Kundenhaftung nach früherem Recht
Pharming: Zehn TAN beim Login und Kundenhaftung nach früherem Recht. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2010, Az. 36 C 13469/09, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Überweisung vom 26.01.2009 in Höhe von 5.000,- Euro auf Rückzahlung in Anspruch.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Themen: Phishing / Telefonbetrug
Diese Entscheidung zitieren
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011 – 23 S 163/10, ECLI:DE:LGD:2011:0119.23S163.10U36C1346.00
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