OLG Brandenburg · Urteil vom 27. Mai 2026

4 U 131/25: Social Engineering: Teilweise Erstattung und Mitverantwortung der Bank

Social Engineering: Teilweise Erstattung und Mitverantwortung der Bank. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Brandenburg ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.09.2025, Az. 2 O 182/24, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.832,79 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Der Kläger hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.09.2025, Az. 2 O 182/24, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.832,79 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Der Kläger hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung eines durch einen Social-Engineering-Angriff von seinem Girokonto abgebuchten Betrages. Am 16.06.2021 wurde von dem bei der Beklagten geführten Girokonto des Klägers im Rahmen des Online‑Bankings ein Betrag von 20.498,38 € abgebucht. Dabei wurde eine vom Kläger mit seinem TAN‑Generator generierte TAN verwendet. Der Kläger behauptet, diese Zahlung nicht veranlasst zu haben. Vielmehr habe er an diesem Tag lediglich eine „Demoüberweisung von 0 €“ auf seinem Notebook veranlasst. Dazu sei er von einer Person, die sich ihm gegenüber am Telefon fälschlicherweise als Mitarbeiter der Beklagten ausgegeben habe, aufgefordert worden. Er habe dieser Person zuvor mittels des Programms TeamViewer den Fernzugriff auf sein Notebook ermöglicht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Abbuchung über 20.498,38 € nicht autorisiert, weshalb er von der Beklagten die Rückzahlung verlangen könne. Mittlerweile besteht das Girokonto des Klägers bei der Beklagten nicht mehr. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.099,68 € verurteilt - einem Fünftel der Klagesumme entsprechend - und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe die streitgegenständliche Überweisung nicht autorisiert, sodass ihm im Ausgangspunkt gemäß § 675u S. 2 BGB gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch zustehe. Allein die Verwendung einer TAN durch den Kläger stelle keine Autorisierung im Sinne des § 675j BGB dar, da der Kläger nur von einer Überweisung von 0 € ausgegangen sei, während die tatsächliche Überweisung ohne sein Wissen und Wollen ausgelöst worden sei. Die Beklagte könne dem klägerischen Anspruch jedoch mit Erfolg einen ihrerseits nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB bestehenden Schadensersatzanspruch wegen eines dem Kläger zur Last fallenden Pflichtverstoßes entgegenhalten, der als grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Indem der Kläger […]

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Phishing / Telefonbetrug

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2026 – 4 U 131/25, ECLI:DE:OLGBB:2026:0527.4U131.25.00

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