LG Essen · Urteil vom 4. Dezember 2020
17 S 26/19: Kontobelastungen: Gutschriftanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen
Kontobelastungen: Gutschriftanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.11.2019 (Az. 25 C 26/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei ihr für den Kläger geführten Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer … folgende Beträge wieder gutzuschreiben: 06.03.2018: 805,81 € 18.04.2018: 323,30 € 214,21 € 267,60 €. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) unterhält bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) seit dem 11.08.2016 ein Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer … . Am 31.01.2018 und am 28.02.2018 wurden dem Kläger von der Stadt S Sozialleistungen in Höhe von jeweils 824,00 € auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen. Die Gelder waren für die Miete der Wohnung des Klägers für den jeweils nächsten Monat bestimmt. Nachdem sich aufgrund der ersten Überweisung am 31.01.2018 auf dem Pfändungsschutzkonto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 829,05 € befunden hatte und bis zum 28.02.2018 Verfügungen über insgesamt 23,24 € vorgenommen worden waren (vgl. Anlage B3, Bl. 80 d.A.), kehrte die Beklagte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Rechtsanwälte H am 06.03.2018 einen Betrag in Höhe von 805,81 € aus. Nachdem sich aufgrund der zweiten Überweisung am 28.02.2018 auf dem Pfändungsschutzkonto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 1.629,81 € befunden hatte und bis zum 17.04.2018 unter Berücksichtigung der ersten Auskehrung Verfügungen über insgesamt 827,55 € vorgenommen worden waren (vgl. Anlage B3, Bl. 80 d.A.), kehrte die Beklagte aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen am 18.04.2018 an die Finanzverwaltung O 323,30 €, an die Stadt F 214,21 € sowie an die Rechtsanwälte H 267,60 €, insgesamt 805,11 €, aus.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der – mit der Klageänderung geltend gemachte – Anspruch auf Gutschrift des Betrages in Höhe von 805,81 € zum 06.03.2018 sowie der Beträge in Höhe von 323,30 €, 214,21 € und 267,60 € zum 18.04.2018 auf dem Pfändungsschutzkonto gemäß § 675u S. 2 BGB zu. Nach der 2. Alternative dieser Vorschrift ist der Zahlungsdienstleister – die Beklagte – verpflichtet, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Regelung ist abschließend (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675u Rn. 4).
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Autorisierung / Beweislast
Diese Entscheidung zitieren
LG Essen, Urteil vom 04.12.2020 – 17 S 26/19, ECLI:DE:LGE:2020:1204.17S26.19.00
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