LG Köln · Urteil vom 28. Januar 2021
14 O 393/19: Online‑Banking‑System: Haftung eines IT‑Dienstleisters nach einem Sicherheitsvorfall
Online‑Banking‑System: Haftung eines IT‑Dienstleisters nach einem Sicherheitsvorfall. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Zur technischen Umsetzung des Online‑Banking‑Portals bediente sich die Klägerin (ebenso wie die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin) eines IT Dienstleisters. Dieser stellte der Klägerin für seine Tätigkeit, für welche genau ist streitig, in 2016 insgesamt 40.680,50 € und in 2017 insgesamt 74.106,41 € sowie Lizenzgebühren, für welche Lizenzen ist streitig, in 2016 i.H.v. 580,14 € und in 2017 i.H.v. 2.707,28 € in Rechnung.
Die Klägerin vereinbarte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihren Kunden zur Nutzung des Online‑Banking‑Portals die sog. „Sonderbedingungen für das Online Banking; Stand Oktober 2009“ („OBB 2009“). In deren Ziff. 1. Abs. 1 war festgehalten, dass nur der Konto-/Depotinhaber seine Bankgeschäfte mittels Online‑Banking abwickeln kann. Die Befugnis hierzu stand daneben nur dem „Bevollmächtigten“ zu, der auch für das Offline‑Konto bevollmächtigt ist.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Kundenhaftung / Sicherheit · Verfahren / Nebenansprüche
Diese Entscheidung zitieren
LG Köln, Urteil vom 28.01.2021 – 14 O 393/19, ECLI:DE:LGK:2021:0128.14O393.19.00
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