LG Köln · Urteil vom 17. Dezember 2020

21 O 36/20: Erstattungsanspruch: Wiedergutschrift auf dem betroffenen Zahlungskonto

Erstattungsanspruch: Wiedergutschrift auf dem betroffenen Zahlungskonto. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem sowie abgetretenem Recht auf Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge in Anspruch.

Die Klägerin kann keine Gutschrift auf Konten Dritter verlangen. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus § 675u S. 2 BGB sind lediglich auf Wiedergutschrift des Zahlungsbetrages auf dem betroffenen Zahlungskonto gerichtet (vgl. MüKo/Zetsche, BGB, § 675u Rn. 21). Zwar hat die Klägerin Ansprüche aus § 675u S. 2 BGB auf Erstattung der Überweisungsbeträge, da die Zahlungsvorgänge weder durch die Zedentin noch durch die Klägerin autorisiert wurden, § 675j Abs. S. 1 BGB. Diesem Anspruch kann die Beklagte jedoch im Wege der dolo‑agit‑Einrede (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018 – 5 U 290/18, Rn. 50; LG Köln, Urteil vom 10.9.2020 – 30 O 313/19) ihren Anspruch gegen die Klägerin aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. b) BGB in gleicher Höhe entgegenhalten. Denn die Klägerin und die Zedentin haben den durch die nicht autorisierten Überweisungen entstandenen Schaden durch die grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten herbeigeführt. Ihnen ist das Verschulden des Mitarbeiters C2 gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Diese Entscheidung zitieren

LG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 21 O 36/20, ECLI:DE:LGK:2020:1217.21O36.20.00

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