LG Nürnberg‑Fürth · Endurteil vom 29. Juni 2023
6 O 5996/22: Nicht autorisierte Zahlungen: Gutschrift auf dem Girokonto
Nicht autorisierte Zahlungen: Gutschrift auf dem Girokonto. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Bayern ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 21.998,92 € festgesetzt.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gutschrift von ihrem Girokonto abgehender Zahlungen.
Die Klägerin behauptet, sie habe die streitgegenständlichen Kontobewegungen nicht autorisiert. Sie habe sich weder an den Orten aufgehalten, an denen die Apple‑Pay Zahlungsanweisungen ausgelöst wurden, noch habe sie sonst im Tatzeitraum eingekauft. Vielmehr habe sie am 27.08.2022 ein Fitnessstudio besucht, in der Nacht auf den 28.08.2022 bei einer Freundin übernachtet und den 28.08.2022 in einer Therme verbracht. Sie rügt das Fehlen der Vorlage unterstützender Beweismittel im Sinne von § 675w Satz 4 BGB durch die Beklagte. Den Zahlungsdienst Apple‑Pay habe sie zu keinem Zeitpunkt verwendet. Aus der Tatsache, dass in der von ihr am 20.08.2022 empfangenen SMS das Wort „ihre“ als Anrede in der Höflichkeitsform nicht groß geschrieben worden sei, habe sie nicht schließen müssen, dass die Nachricht nicht von der S. stamme. Gleiches gelte für die Tatsache, dass das Endkürzel der Internetadresse, auf der sich die Klägerin einloggte, dem Staat „Tonga“ zugeordnet sei, zumal die Endung nicht auf den Standort des Servers schließen lasse und auch das Kürzel „de“ in der Adresse enthalten sei. In Bezug auf den Zahlungsdienst Apple‑Pay könne sie bereits deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt haben, da sie dieses Zahlungsinstrument gar nicht erhalten habe.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Autorisierung / Beweislast
Diese Entscheidung zitieren
LG Nürnberg‑Fürth, Endurteil vom 29.06.2023 – 6 O 5996/22
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