OLG Düsseldorf · Urteil vom 19. Mai 2010

I‑15 U 198/09: Zahlungsverkehr: Ansprüche nach einer nicht autorisierten Überweisung

Zahlungsverkehr: Ansprüche nach einer nicht autorisierten Überweisung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.09 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ihre (der Beklagten) möglichen Schadens-ersatzansprüche gegen die A Bank aus einem zwischen der Beklagten und der A. Bank zwischen dem 06.11.07 und 12.11.07 abgeschlossenen Überweisungsauftrag über 1.980.000,-Euro mit der Betreffsbezeichnung „P.“ auf das Zielkonto mit der Num‑mer IBAN DE 00000 bei der A Bank, abzutreten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht Ausführungen dazu, dass auf das hier vorliegende Rechtsverhältnis zur Beklagten deutsches Recht anzuwenden sei. Ihr Anspruch auf Abtretung der geltend gemachten Ansprüche stütze sich auf § 667 in Verbindung mit § 675 BGB. Er sei auch begründet, weil die Möglichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die A. Bank bestehe, ausreiche. Ansonsten käme es zu einer Verdoppelung der Prozesstätigkeit, weil im nachfolgenden Prozess gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung deren Begründetheit ohnehin geprüft werden müsse und zusätzlich von der Klägerin im vorliegenden Verfahren der volle Beweis für das Bestehen des Anspruchs, dessen Abtretung sie verlange, zu führen sei. Auch im Rahmen des § 255 BGB stelle sich die Frage nach dem Umfang des Bestehens des Anspruchs des Berechtigten gegenüber dem Dritten und sei vom Bundesgerichtshof (NJW‑RR 90, 407) aufbauend auf der reichsgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend entschieden worden, dass es für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ausreiche, dass die Möglichkeit einer Ersatzforderung gegen Dritte bestehe. Was bei § 255 BGB gelte, müsse auch für den Herausgabeanspruch auf das Erlangte nach § 667 BGB gelten.

Das Landgericht habe zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Abtretung verneint, weil sie (die Beklagte) nichts im Sinne von § 667 BGB erlangt habe, was sie abtreten könne. Sie hätte Rechtsinhaberin geworden sein müssen; nur theoretische Schadensersatzansprüche seien nicht abtretbar. Dadurch, dass im vorliegenden Verfahren die Begründetheit des abzutretenden Anspruchs geprüft werde, werde ein weiterer Prozess gegen die Empfängerbank gerade vermieden und es käme zu keiner doppelten Prozesstätigkeit. Die vom BGH in der zum Anspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche gegen Dritte im Rahmen des § 255 BGB gemachten Ausführungen in der von der Klägerin zitierten Entscheidung NJW‑RR 1990, 407 seien auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Herausgabe des Erlangten nach § 667 BGB gehe, nicht übertragbar. Ein Vorteil und etwas Erlangtes i. S. v. § 667 BGB liege nur dann vor, wenn eine bestehende Forderung erlangt worden sei. Die Abtretung einer nur möglichen Forderung sei auch schon mangels Bestimmtheit nicht zulässig. Im übrigen stehe der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch gegen die A. Bank, den sie an die Klägerin abtreten könnte, zu. Ein Schaden der Klägerin und die Abtretung etwaiger Ansprüche ihrer Tochtergesellschaft bleibe bestritten. Die A. Bank habe keine Pflichten aus dem als Giroverhältnis mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnenden Rechtsverhältnis zur Beklagten verletzt. Die A. Bank habe angesichts der Überweisung durch ein Kreditinstitut von einer Vorab‑Überprüfung ausgehen dürfen. Schließlich sei der Betrag auch schon zu dem Zeitpunkt als die A. Bank von dem Betrugsvorwurf erfahren hatte, dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben gewesen. Indem die A. Bank sich von ihrem Kunden F. Unterlagen habe vorlegen lassen und durch die Umbuchung auf ein Sperrkonto eine vorläufige Sicherung etwaiger Rechte der Klägerin bewirkt habe, habe […]

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 676b BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Diese Entscheidung zitieren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010 – I‑15 U 198/09, ECLI:DE:OLGD:2010:0519.I15U198.09.00

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