OLG Düsseldorf · Urteil vom 6. Juli 2012
I‑17 U 79/11: EC‑Karte und PIN: Beweisfragen bei streitigen Geldabhebungen
EC‑Karte und PIN: Beweisfragen bei streitigen Geldabhebungen. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den zu dem bei der Beklagten bestehenden Konto der Klägerin mit der Konto‑Nr.: … aufgrund der Kontobelastungen vom 07.03.2010 in Höhe von 4.500,00 € und vom 08.03.2010 in Höhe von 5.000,00 € entstandenen Negativsaldo und die für den Negativsaldo von 9.500,00 € belasteten Überziehungszinsen in Höhe von jährlich 13,24 Prozentpunkten seit dem 08.03.2010 auszubuchen und an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Die Klägerin unterhält seit dem 17.12.2009 bei der Beklagten ein Girokonto. Für dieses Konto wurde ihr eine EC‑Karte ausgehändigt, die mittels einer Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen an Geldautomaten ermöglicht. Am 7. und 8. März 2010 erfolgten an einem Geldautomaten einer anderen Bank in Duisburg Geldabhebungen vom Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.650 €. Dabei wurden zu verschiedenen Zeitpunkten in schneller Folge insgesamt 19 Abhebungen zu 500 € und eine Abhebung in Höhe von 150 € vorgenommen. Die Beklagte belastete das Konto entsprechend.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Karten / Wallets · Autorisierung / Beweislast
Diese Entscheidung zitieren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2012 – I‑17 U 79/11, ECLI:DE:OLGD:2012:0706.I17U79.11.00
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