OLG Köln · Urteil vom 6. Dezember 2018

12 U 144/17: Online‑Banking: Nebenpflichten nach telefonischem Hinweis auf einen Angriff

Online‑Banking: Nebenpflichten nach telefonischem Hinweis auf einen Angriff. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 17 O 77/15 – wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagte wird, unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen, verurteilt, 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.196,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen, Zug‑um‑Zug gegen Abtretung aller der Klägerin aufgrund der Überweisungen vom 08.04.2014 über 4.963 € und über 3.733 € auf das Konto bei der Sparkasse A, IBAN: X1 gegen Dritte, insbesondere gegen den Inhaber des am 08./10.04.2014 bestehenden Kontos X1 bei der Sparkasse A, Herrn B, zustehenden Ansprüche; 2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.196,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, Zug‑um‑Zug gegen Abtretung ihrer im Tenor näher bezeichneten Ansprüche. Der Beklagten fällt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last (dazu zu a.), die sie zu vertreten hat (dazu zu b.), und aufgrund derer der Klägerin ein Schaden entstanden ist (dazu zu c.); die Anwendbarkeit des § 280 Abs.1 BGB ist auch nicht durch gesetzliche Spezialvorschriften ausgeschlossen (dazu zu d.) und verpflichtet hier zum Schadensersatz in zuerkanntem Umfang (dazu zu e.).

a. Die Beklagte hat eine Nebenpflicht aus dem mit der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnis verletzt, indem sie trotz telefonischer Information durch die Klägerin nur wenige Minuten nach Ausführung der beiden den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Überweisungen vom Vormittag des 08.04.2014 mehr als 48 Stunden verstreichen ließ, ehe sie sich erstmals an die Sparkasse A (im Folgenden nur: Sparkasse) wandte.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675p BGB · § 675u BGB · § 675y BGB · § 675z BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Diese Entscheidung zitieren

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 12 U 144/17, ECLI:DE:OLGK:2018:1206.12U144.17.00

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