OLG Köln · Beschluss vom 19. Oktober 2023
13 U 42/23: Freigegebene Zahlung: Grobe Fahrlässigkeit im konkreten Ablauf
Freigegebene Zahlung: Grobe Fahrlässigkeit im konkreten Ablauf. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Berufung der Kläger gegen das am 2. 3. 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 333/22 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Maßgeblich für die Bewertung des Verhaltens des Klägers als grob fahrlässig ist allein der Umstand, dass er die streitgegenständliche Zahlung ausdrücklich freigegeben hat, obwohl auch ihm nach den vom ihm vorgetragenen Umständen klar sein musste, dass er keine Zahlung autorisieren wollte. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, dass er den ausdrücklichen Warnhinweis in der pushTAN‑App bestreitet – oder nicht wahrgenommen haben will – keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegte Bildschirmausdruck ist nichtssagend, und es ist unklar, welche Sparkasse ihn zu welchem Zeitpunkt verwendet haben soll.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Kundenhaftung / Sicherheit
Diese Entscheidung zitieren
OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2023 – 13 U 42/23, ECLI:DE:OLGK:2023:1019.13U42.23.00
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