AG Bonn · Urteil vom 9. August 2012
111 C 98/11: Lastschriften im Insolvenzverfahren: Genehmigung und Rückbuchung
Lastschriften im Insolvenzverfahren: Genehmigung und Rückbuchung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
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Tenor des Gerichts
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.375,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners N L und begehrt von der Beklagten, bei der der Insolvenzschuldner ein Girokonto mit der Nummer ####/####/## führt, die Rückbuchung und Auszahlung von Lastschriften von diesem Konto in Höhe von insgesamt 3.394,70 Euro.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Verfahren / Nebenansprüche
Diese Entscheidung zitieren
AG Bonn, Urteil vom 09.08.2012 – 111 C 98/11, ECLI:DE:AGBN:2012:0809.111C98.11.00
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