AG Bonn · Urteil vom 9. August 2012

111 C 98/11: Lastschriften im Insolvenzverfahren: Genehmigung und Rückbuchung

Lastschriften im Insolvenzverfahren: Genehmigung und Rückbuchung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.375,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners N L und begehrt von der Beklagten, bei der der Insolvenzschuldner ein Girokonto mit der Nummer ####/####/## führt, die Rückbuchung und Auszahlung von Lastschriften von diesem Konto in Höhe von insgesamt 3.394,70 Euro.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675u BGB · § 676b BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Verfahren / Nebenansprüche

Diese Entscheidung zitieren

AG Bonn, Urteil vom 09.08.2012 – 111 C 98/11, ECLI:DE:AGBN:2012:0809.111C98.11.00

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