LG Bielefeld · Beschluss vom 25. September 2025

22 S 81/25: Phishing‑Schaden: Deckung durch eine Hausratversicherung mit Internetschutz

Phishing‑Schaden: Deckung durch eine Hausratversicherung mit Internetschutz. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.860,10 € festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einer Hausratversicherung mit Internetschutz geltend.

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Themen: Phishing / Telefonbetrug · Verfahren / Nebenansprüche

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Bielefeld, Beschluss vom 25.09.2025 – 22 S 81/25, ECLI:DE:LGBI:2025:0925.22S81.25.00

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