BayObLG · Beschluss vom 2. Dezember 2025
101 AR 149/25 e: Bank und Zahlungsempfänger: Zuständiges Gericht für eine gemeinsame Klage
Bank und Zahlungsempfänger: Zuständiges Gericht für eine gemeinsame Klage. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Bayern ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Als (örtlich) zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage wird das Landgericht Regensburg bestimmt.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Die Antragstellerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie unterhält bei der Antragsgegnerin zu 1), einer Genossenschaftsbank mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Regensburg, ein Geschäftskonto, von dem am 17. Mai 2025 vier Belastungsbuchungen im Umfang von insgesamt 29.964,26 € vorgenommen worden sind. Empfängerin der Überweisungsbeträge war die Antragsgegnerin zu 2), eine Kommanditgesellschaft mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Empfänger / Rückabwicklung · Verfahren / Nebenansprüche
Diese Entscheidung zitieren
BayObLG, Beschluss vom 02.12.2025 – 101 AR 149/25 e
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