AG Bonn · Urteil vom 23. Juni 2021

115 C 53/21: Bestrittene Zahlungsfreigaben: Autorisierung und Erstattungsanspruch

Bestrittene Zahlungsfreigaben: Autorisierung und Erstattungsanspruch. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen angeblich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge.

Der Zeuge L hat bekundet, dass sich aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Transaktionsprotokollen ergebe, dass der Kläger am 29.12.2020 um 14:01:07 Uhr sich ordnungsgemäß authentifiziert und ein neues BestSign‑Verfahren aktiviert habe. Mit diesem neuen Verfahren seien dann die am 30.12.2020 vorgenommenen drei streitgegenständlichen Transaktionen durchgeführt worden. Wenn dies nicht ordnungsgemäß geschehen wäre, hätte das neue BestSign‑Verfahren nicht eingerichtet werden können. Der Vorgang wäre dann nicht so aufgezeichnet worden, wie er sich aus den Unterlagen ergebe. Insbesondere wäre die Eintragung vom 29.12.2020 um 14:21:54 Uhr nicht so protokolliert worden, wenn nicht zuvor ordnungsgemäß autorisiert das BestSign‑Verfahren geändert worden wäre. Die am 29.12.2020 sich anmeldende Person müsse sich auch mit dem bisherigen BestSign‑Verfahren des Klägers ordnungsgemäß legitimiert und den Vorgang autorisiert haben. Insbesondere müsse sie den Fingerabdruck des Klägers gehabt haben, wenn - wie hier - dessen bisherige Identifizierung so erfolgte. Eine andere Möglichkeit sei nach den Bekundungen des Zeugen technisch ausgeschlossen. Insbesondere sei das Passwort nirgendwo gespeichert. Zudem sei es auch nicht möglich, eine Legitimation durch biometrische Daten dadurch zu umgehen, dass das Passwort eingegeben werde. Das Passwort könne auch nicht durch Trojaner ausgespäht werden. Es brauche das physische Gerät, um sich mit einem Passwort zu legitimieren. Anders sei die Legitimation und ordnungsgemäße Autorisierung nicht möglich. Es gebe nur die Möglichkeit, dass der Kläger selbst die Änderung des BestSign‑Verfahrens und die streitgegenständlichen Transaktionen autorisiert habe oder aber die Änderung und Autorisierung dadurch ermöglicht habe, dass er seine Zahlungsinstrumente, insbesondere Benutzerdaten und Kennwörter sowie auch sein Handy, einem […]

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675u BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

AG Bonn, Urteil vom 23.06.2021 – 115 C 53/21, ECLI:DE:AGBN:2021:0623.115C53.21.00

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