AG Bonn · Urteil vom 28. Juni 2022

116 C 44/21: Nicht autorisierte Zahlungen: Kenntnis und rechtzeitige Meldung

Nicht autorisierte Zahlungen: Kenntnis und rechtzeitige Meldung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 17.05.2022 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Verweisung entstanden sind. Diese trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Beklagte behauptet, der Klägerin bzw. der Zeugin H sei bereits am 27.07.2020 und am 02.09.2020 im Rahmen der Kontostandsabfragen bekannt gewesen, dass Abbuchungen vom Konto stattgefunden haben, so dass es der Klägerin bereits am 02.09.2020 oblegen hätte, die Sperrung der streitgegenständlichen Postbank SparCard zu veranlassen. Sämtliche Abbuchungen seien unter Verwendung der Originalkarte erfolgt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihrer Tochter zurechnen lassen. Es bestehe eine Sorgfaltspflicht dahingehend, einen abgefragten Kontostand mit einem nachfolgend abgefragten Kontostand zu vergleichen, da andernfalls Feststellung von missbräuchlichen Verfügungen und eine Sperranzeige gegenüber der Beklagten unter Verstoß gegen eine bestehende Schadensminderungspflicht verhindert würde.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Sparkonto mit einer Sparkarte samt PIN. Grundlage dieser bankmäßigen Geschäftsverbindung ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, § 675c Abs. 1 BGB.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB · § 676b BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast · Fristen / Meldung

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

AG Bonn, Urteil vom 28.06.2022 – 116 C 44/21, ECLI:DE:AGBN:2022:0628.116C44.21.00

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