AG Freising · Endurteil vom 20. März 2025
7 C 197/24: Kreditkarte: Streitige Transaktion über eine angebliche Bezahlfunktion
Kreditkarte: Streitige Transaktion über eine angebliche Bezahlfunktion. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · Bayern ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Konto des Klägers bei der Beklagten mit der Kto.-Nr. ... den Betrag von 2.647,80 € mit Wert 26.04.2023 wieder gutzuschreiben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3500 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.770,68 € festgesetzt.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Die Parteien streiten um die Wiedergutschrift einer Kontobelastung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer ... . Am 23.06.2022 schlossen die Parteien die „Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online‑Banking“ ab. Gemäß Ziffer 7 dieser Vereinbarung wurde für das Online‑Banking das sogenannte Chipkartenverfahren zur Generierung von TAN über einen dem Kläger vorliegenden TAN‑Generator vereinbart. Nach Ziffer 13 dieser Vereinbarung wurde die Geltung der „Bedingungen für das Online‑Banking“ zwischen den Parteien vereinbart. Im Hinblick auf die Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlagen B1 und B2. Am 10.10.2022 vereinbarte der Kläger die Teilnahme am 3D‑Secure‑Verfahren indem er über einen App‑Store die S‑ID‑Check‑App auf seinem Handy installierte, dort die Erlaubnis zum Erhalt von Mitteilungen aus der S‑ID‑Check‑App erteilte, die auf dem Bildschirm dargestellten „Verfahrenshinweise für die Nutzung von 3D‑Secure“ akzeptierte, seine Kreditkartendaten in die App eingab und den Anmeldevorgang durch die Eingabe einer ihm übermittelten TAN bestätigte. Im Hinblick auf den genauen Wortlaut der Verfahrenshinweise für die Nutzung von 3D‑Secure wird Bezug genommen auf die Anlage B3. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Zahlungen mit der Kreditkarte über das Internet nur noch mit einer sogenannten 2-Faktor-Authentifizierung möglich. Der Besitz des Smartphones mit den nur auf diesem Gerät registrierten Kreditkartendaten stellt den 1. Authentifizierungsfaktor dar, die nur dem Nutzer bekannte PIN, die bei der Installation und Registrierung der S‑ID‑Check‑App vom Kläger vergeben wurde, den 2. Faktor. Die Kreditkartendaten können jeweils nur auf einem Mobilgerät registriert werden. Am 15.04.2023 stellte der Kläger bei e. eine Motorabdeckung zum Verkauf ein. Ein Kaufinteressent meldete sich per Mail über e. beim Kläger. Der Kaufinteressent bot dem Kläger an, die Zahlung des Kaufpreises über die Funktion „e. sicher bezahlen“ […]
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Karten / Wallets
Diese Entscheidung zitieren
AG Freising, Endurteil vom 20.03.2025 – 7 C 197/24
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