AG Kleve · Urteil vom 23. Januar 2020

35 C 360/19: Zahlungsdienstleistungen: Nachweis und Abrechnung streitiger Vorgänge

Zahlungsdienstleistungen: Nachweis und Abrechnung streitiger Vorgänge. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbgar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Zahlungsdienstleistungen.

Dabei handelt es sich um ein Konto, das die Beklagte unstreitig als Kontoinhaberin führt. Ob die Beklagte die Kontoeröffnung bei der Klägerin veranlasst hat, ist streitig.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675p BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

AG Kleve, Urteil vom 23.01.2020 – 35 C 360/19, ECLI:DE:AGKLE1:2020:0123.35C360.19.00

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