AG Köln · Urteil vom 22. Dezember 2014
142 C 141/13: EC‑Kartenmissbrauch: Originalkarte, PIN und Anscheinsbeweis
EC‑Kartenmissbrauch: Originalkarte, PIN und Anscheinsbeweis. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Bank, auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Belastung ihres Kontos in Folge einer nicht autorisierten Abhebung durch einen Dritten in Anspruch.
Die Klägerin hat im Ergebnis keinen Anspruch aus § 675 u S. 2 BGB i.V.m. Ziffer 13.1 Abs. 4 AGB auf Auszahlung der von einem Dritten unberechtigt abgehobenen 2.000,00 Euro. Zwar sind die Voraussetzungen eines Anspruches der Klägerin gegeben und ist der Anspruch auch nicht gemäß Ziffer 13.1 Abs. 6 Spiegelstrich 2 AGB ausgeschlossen, jedoch ist der Anspruch nicht durchsetzbar, da die Beklagte gegen den Anspruch der Klägerin einen Anspruch in gleicher Höhe aus § 675 v Abs. 2 BGB hat und dem Anspruch der Klägerin damit die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt von "dolo agit, qui petet quod statim rediturus est", d.h. dass die Klägerin etwas verlangt, was sie umgehend der Beklagten zurückgeben müsste.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Karten / Wallets · Autorisierung / Beweislast
Verbindungen im Bestand
In diesen Entscheidungen genannt
- AG Köln 112 C 325/17 · 12.03.2019
Bargeldabhebung: Haftung für den Missbrauch einer Debitkarte
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
AG Köln, Urteil vom 22.12.2014 – 142 C 141/13, ECLI:DE:AGK:2014:1222.142C141.13.00
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