AG Köln · Urteil vom 12. März 2019

112 C 325/17: Bargeldabhebung: Haftung für den Missbrauch einer Debitkarte

Bargeldabhebung: Haftung für den Missbrauch einer Debitkarte. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Bank, auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Belastung seines Kontos in Folge einer nicht autorisierten Abhebung durch einen Dritten in Anspruch.

Der Kläger ist Kunde bei der Beklagten. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unterhält er ein Girokonto und war im Besitz einer Debit/EC‑Karte mit der IBAN DE 000. Der Kläger erteilte seiner Ehefrau eine Kontovollmacht. Sie verfügte daraufhin ebenfalls über eine eigene Debit/EC‑Karte nebst persönlicher Geheimnummer (PIN).

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Karten / Wallets

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit
  • AG Köln 142 C 141/13 · 22.12.2014
    EC‑Kartenmissbrauch: Originalkarte, PIN und Anscheinsbeweis

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

AG Köln, Urteil vom 12.03.2019 – 112 C 325/17, ECLI:DE:AGK:2019:0312.112C325.17.00

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