EuGH · Urteil vom 21. März 2019

C‑245/18: Tecnoservice: Zahlung nach Kundenkennung und falscher Empfängername

Die Ausführung anhand der vereinbarten Kundenkennung steht im Mittelpunkt. Ein abweichender Empfängername führt nach der damaligen Richtlinie nicht ohne Weiteres zur Haftung. Neue gesetzliche Anforderungen an die Empfängerüberprüfung sind gesondert zu beachten.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: EUR‑Lex · Gerichtshof der Europäischen Union ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Themen: Empfänger / Rückabwicklung

Diese Entscheidung zitieren

EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – C‑245/18, ECLI:EU:C:2019:242

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