OLG Köln · Hinweisbeschluss vom 9. September 2024
12 U 47/24: Online‑Banking: Hinweisbeschluss zur Rückforderung streitiger Zahlungen
Online‑Banking: Hinweisbeschluss zur Rückforderung streitiger Zahlungen. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13.03.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 204/23 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, ggf. Rücknahme seines Rechtsmittels innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gemäß § 675u S. 2 BGB, sein Konto wieder auf den Stand zu bringen, den es ohne die streitgegenständlichen, nicht vom Kläger autorisierten Zahlungsvorgänge hätte, verneint, weil dieser Anspruch durch Aufrechnung mit auf § 675v Abs. 3 BGB gestützten Gegenansprüchen der Beklagten gegen den Kläger erloschen sei. Die mit der Berufung gegen diese Beurteilung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
2. Dem Kläger steht zwar ein Anspruch gemäß § 675u S. 2 BGB zu, weil es sich bei den streitgegenständlichen Abbuchungen unstreitig um nicht vom Kläger autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Der gesamte Vorgang unter Freischaltung eines neuen BestSign‑Verfahrens auf einem dem Kläger unbekannten mobilen Endgerät und die sich daran anschließende „Autorisierung“ der hier in Rede stehenden Zahlungsaufträge von diesem Fremdgerät aus, von der der Kläger keine Kenntnis hatte und der er nicht zugestimmt hatte, sind unstreitig.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Empfänger / Rückabwicklung
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- OLG Bremen 1 U 47/23 · 15.04.2024
Phishing: Umgang mit TAN und Sicherheitsinformationen - OLG Frankfurt am Main 3 U 3/23 · 06.12.2023
PushTAN nach Phishing: Freigaben und Änderung des Überweisungslimits - BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 09.09.2024 – 12 U 47/24, ECLI:DE:OLGK:2024:0909.12U47.24.00
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