LG Aachen · Urteil vom 6. Februar 2024

10 O 53/23: Nicht autorisierte Zahlungen und Auskunft über Transaktionsdaten

Nicht autorisierte Zahlungen und Auskunft über Transaktionsdaten. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr geführte Girokonto der Kläger mit der IBAN N01 wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang vom 28.07.2022 (23:37 Uhr) in Höhe von 25.000,- € und vom 29.07.2022 (00:06 Uhr) in Höhe von 24.000,- € befunden hätte. Die Beklagte wird weiter verurteilt, das bei ihr geführte Girokonto der Kläger mit der IBAN N02 auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs vom 29.07.2022 (12:35 Uhr) in Höhe von 4.850,- € befunden hätte. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.147,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Parteien streiten um die Wiedergutschrift nicht autorisierter Zahlungsvorgänge und Ansprüche auf Datenauskünfte aufgrund der DS‑GVO.

Am 28.07.2022 erfolgte um 23:37 Uhr eine Überweisung von dem Konto der Kläger mit der IBAN N01 i.H.v. 50.000,- € zugunsten des Konto des schweizerischen Zahlungsdienstleisters Q., IBAN N03 bei der Klarpay, welche von einer unbekannten Person mittels pushTAN um 23:37 Uhr freigegeben wurde. Es folgte eine weitere Überweisung an denselben Zahlungsempfänger in Höhe von 48.000,- €, welche am 29.07.2022 um 00:06 Uhr erneut mittels pushTAN freigegeben wurde. Schließlich wurde von dem Konto mit der IBAN N02 am 29.07.2022 eine weitere Überweisung in Höhe von 9.700,- € getätigt. Auch diese Überweisung wurde von einer unbekannten Person durch eine pushTAN um 12:35 Uhr freigegeben. Die genauen Umstände, wie es zu den Überweisungen kam sind zwischen den Parteien - überwiegend - streitig.

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Aachen, Urteil vom 06.02.2024 – 10 O 53/23, ECLI:DE:LGAC:2024:0206.10O53.23.00

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