LG Bonn · Urteil vom 13. Januar 2021

2 O 204/20: Telefon‑Phishing: Weitergabe einer SMS‑TAN

Telefon‑Phishing: Weitergabe einer SMS‑TAN. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Am 27.04.2020 wurde vom Konto der Klägerin ein Betrag von 10.000,00 EUR per Überweisung auf ein drittes Konto transferiert. Hierbei wurde der A‑Netkey der Klägerin, ihre persönliche PIN und eine auf das Mobiltelefon der Klägerin übermittelte mTAN verwendet. Die exakten Umstände des Transfers sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist indes, dass die Klägerin eine SMS auf ihr Mobiltelefon erhielt mit dem Inhalt „Die TAN für Ihre SEPA Überweisung über 10.000,00 Euro mit der IBAN DE**** lautet ****, Zeit: 12:24:27“. Die nachträgliche Stornierung der Überweisung war nicht möglich; der Betrag war bereits von Unbekannten abgehoben worden. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2020 sowie 8.06.2020 zur Erstattung des Betrages auf, was die Beklagte ablehnte.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift auf ihr Konto in Höhe von 10.000,00 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch vorliegend nicht aus § 675u S. 2 BGB.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Phishing / Telefonbetrug

Verbindungen im Bestand

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Bonn, Urteil vom 13.01.2021 – 2 O 204/20, ECLI:DE:LGBN:2021:0113.2O204.20.00

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