LG Bonn · Urteil vom 19. Oktober 2022
2 O 57/22: Falscher Bankmitarbeiter: Erstattung nach telefonischer Täuschung
Falscher Bankmitarbeiter: Erstattung nach telefonischer Täuschung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten das Girokonto mit der Nr. 000000001 und nutzt hierfür das Online‑Banking System der Beklagten. Mit Vereinbarung vom 24.Juni 2019 – abgeschlossen im Wege des Online‑Bankings und Authentifizierung durch Eingabe einer TAN – wechselte der Kläger auf das PushTAN‑Verfahren 1.0. als Authentifizierungsinstrument. Vertragsgrundlage zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt sind die Bedingungen für das Online‑Banking (Stand 14. September 2019), die als Anlage B2 (Bl. 53 ff d.A.) vorgelegt wurden und auf die Bezug genommen wird. Darin sind die Authentifizierungselemente beschrieben, mit denen der Teilnehmer Zugang zum Online‑Banking der Beklagten erhalten kann. Nach Nr. 7 der Bedingungen treffen den Teilnehmer Sorgfaltspflichten zum Schutz der Authentifizierungselemente vor unbefugtem Zugriff. Insbesondere dürfen demnach Wissenselemente, wie z.B. die PIN, „nicht mündlich (z.B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden“. Laut Nr. 7.2 muss der Teilnehmer die Sicherheitshinweise auf der Online‑Banking Seite der Beklagten beachten.
Für den hier streitgegenständlichen Online- Banking Vertrag hatte der Kläger mehrmals das Überweisungslimit geändert. Unmittelbar vor der streitgegenständlichen Überweisung vom 29. März 2021 wurde das Überweisungslimit von 4.000,00 EUR auf 8.000,00 EUR erhöht. Die Erhöhung erfolgte um 14:44 Uhr, die streitgegenständliche Auslandsüberweisung um 14:46 Uhr, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Transaktionsprotokollen ergibt (Anlagen B4, B5, B10, B11).
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Phishing / Telefonbetrug
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- LG Köln 3 O 390/13 · 26.08.2014
Nicht autorisierte Zahlung: Rückbuchung und Beweislast - AG Bonn 109 C 223/13 · 15.04.2014
Online‑Banking: Rückforderung einer streitigen Überweisung
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
LG Bonn, Urteil vom 19.10.2022 – 2 O 57/22, ECLI:DE:LGBN:2022:1019.2O57.22.00
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