LG Bonn · Urteil vom 29. Dezember 2006
3 O 236/06: Finanzagent: Rückforderung einer aus Online‑Banking‑Betrug stammenden Gutschrift
Finanzagent: Rückforderung einer aus Online‑Banking‑Betrug stammenden Gutschrift. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Der Kläger eröffnete am 11.3.2005 ein Privat‑Girokonto bei der Beklagten. Grundlage der Kontoverbindung waren die AGB der Beklagten. In diesen ist unter Nr. 8 Abs. 1 vorgesehen, dass die Beklagte fehlerhafte Gutschriften bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen darf.
Am 16.3.2005 schrieb die Beklagte diesem Konto einen Betrag von 7.000,00 € gut. Dem lag eine im Wege des Online‑Banking unter Verwendung von zutreffenden PIN und TAN des Zeugen T vorgenommene Überweisung zu Lasten dessen Konto zugrunde. Der Zahlungseingang war dem Kläger per e‑mail über das Internet angekündigt worden. Er hatte dazu von unbekannten Hinterleuten die Anweisung erhalten, von dem eingegangenen Betrag 6.000,00 € per Western Union nach St. Petersburg zu schicken. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag sollte ihm als "Provision" zustehen. Da der Kläger noch nicht über Zugangsdaten und Bankkarte für das bei der Beklagten neu eröffnete Konto verfügte, vergewisserte er sich am 16.3.2005 telefonisch bei der Beklagten, dass die Zahlung eingegangen war, hob den zu transferierenden Betrag dann von seinem Privatkonto bei einer anderen Bank ab und übersandte ihn, wie verlangt, nach St. Petersburg. Im Laufe des 17.3.2005 rief er seine Kontodaten bei der Beklagten im Wege des Online‑Banking ab und konnte dabei am Bildschirm die Daten der Überweisung im einzelnen einsehen. Am 18.3.2005 stornierte die Beklagte die Gutschrift und schrieb dem Konto des Zeugen T den Betrag wieder gut. Grund hierfür war, dass der Zeuge T ihr angezeigt hatte, den Überweisungsauftrag nicht selbst eingegeben zu haben, sondern seine PIN und zwei TANs, darunter die für die Überweisung verwendete, auf einer gefälschten Internet‑Seite, die er für diejenige der Beklagten gehalten hatte, preisgegeben zu haben. Auf diese Seite sei er durch einen Link in einer ebenfalls gefälschten, scheinbar von der Beklagten stammenden e‑mail ("phishing‑mail") geleitet worden, die zu einer angeblichen Sicherheitsprüfung aufforderte (Anlage B1, Bl. 47 der Gerichtsakte). Wegen dieses Sachverhaltes haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge T Strafanzeige erstattet. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach § […]
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung erging vor Einführung der heutigen Zahlungsdiensteregeln. Die damaligen Haftungsregeln und Vertragsbedingungen sind nicht ohne Weiteres auf heutige Zahlungen übertragbar. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Themen: Empfänger / Rückabwicklung
Diese Entscheidung zitieren
LG Bonn, Urteil vom 29.12.2006 – 3 O 236/06, ECLI:DE:LGBN:2006:1229.3O236.06.00
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