LG Bonn · Urteil vom 25. Juni 2013

3 O 31/13: Zuvielüberweisung: Rückforderung gegen die Zahlungsempfängerin

Zuvielüberweisung: Rückforderung gegen die Zahlungsempfängerin. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung durch eine angebliche Zuvielüberweisung.

Die Ärztin Frau Dr. Q ist Kundin der Klägerin und unterhält bei dieser u.a. ein Girokonto. Am 22.02.2012 schloss Frau Dr. Q mit der Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über eine Teileigentumseinheit in einem Objekt in L, die die Beklagte zum Verkauf anbot. Frau Dr. Q war zuvor mit ihrer gynäkologischen Praxis Mieterin der verkauften Teileigentumseinheit. Als Kaufpreis wurden 195.000,00 € vereinbart. Der Kaufvertrag enthielt einen weitgehenden Gewährleistungsausschluss.

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675u BGB · § 675y BGB · § 675z BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Empfänger / Rückabwicklung

Diese Entscheidung zitieren

LG Bonn, Urteil vom 25.06.2013 – 3 O 31/13, ECLI:DE:LGBN:2013:0625.3O31.13.00

Bei einer wissenschaftlichen oder gerichtlichen Verwendung anhand des Originaltexts prüfen und die einschlägige Randnummer ergänzen.

Gesamter Bestand: CSV · JSON · RIS · BibTeX

← Alle 116 Entscheidungen durchsuchen

Erstattung kostenlos prüfen