LG Düsseldorf · Urteil vom 8. Juli 2021

10 O 77/19: Bestrittene Überweisung: Wiedergutschrift nach § 675u BGB

Bestrittene Überweisung: Wiedergutschrift nach § 675u BGB. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts – Auszug

Die Beklagte wird verurteilt, das Zahlungskonto der Klägerin, Konto Nr. e), wieder auf den Stand per 21.01.2019 zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang in Höhe von 76.400,00 € vom 21.01.2019 befunden hätte (valutamäßige Rückbuchung). Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11,6 % und die Beklagte zu 88,4 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer – nach ihrem Vortrag – nicht autorisierten Überweisung von ihrem – bei der Beklagten geführten – Konto. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nr. e), mit dem sie seit Juni 2014 auch am Online‑Banking der Beklagten teilnimmt. Im Rahmen der geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online‑Banking vom 16.06.2014 (Anlage K 1) vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin per Online‑Banking unter Verwendung eines Anmeldenamens, einer persönlichen Geheimzahl (PIN) und einer Transaktionsnummer (TAN) Anweisungen an die Beklagte erteilen kann. Weiter vereinbarten die Parteien die Verwendung des sms‑TAN‑Verfahrens (Ziffer 7 der Rahmenvereinbarung). Im Rahmen dieses Verfahrens sendet die Beklagte der Klägerin auf deren Mobiltelefon mit der Nr. f) per SMS die online einzugebende TAN zu. Überdies legten die Parteien verschiedene Sorgfaltspflichten für den Online-Banking-Teilnehmer fest (Ziffer 9 der Rahmenvereinbarung). Als Tageslimit für Verfügungen im Online‑Banking vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € (Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung). Für die Erhöhung des Verfügungsrahmens im Online‑Banking ist grundsätzlich das nachfolgende Verfahren einzuhalten: Zunächst hat sich der Kontoinhaber auf der Homepage der Beklagten anzumelden. Zu diesem Zweck ist der Anmeldename einzugeben, bei dem es sich um einen numerischen oder alphanumerischen Code handelt. Zudem ist ein mehrstelliger PIN‑Code einzugeben, der vereinbarungsgemäß nur dem Zahlungsdienstnutzer bekannt ist und bekannt sein darf. Der für die erstmalige Nutzung des Online‑Banking zur Verfügung gestellte PIN‑Code ist nur einmalig verwendbar, so dass ein neuer PIN‑Code zwingend durch den Nutzer zu generieren ist. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob im Anschluss an die Anmeldung noch […]

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer – nach ihrem Vortrag – nicht autorisierten Überweisung von ihrem – bei der Beklagten geführten – Konto.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nr. e), mit dem sie seit Juni 2014 auch am Online‑Banking der Beklagten teilnimmt. Im Rahmen der geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online‑Banking vom 16.06.2014 (Anlage K 1) vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin per Online‑Banking unter Verwendung eines Anmeldenamens, einer persönlichen Geheimzahl (PIN) und einer Transaktionsnummer (TAN) Anweisungen an die Beklagte erteilen kann. Weiter vereinbarten die Parteien die Verwendung des sms‑TAN‑Verfahrens (Ziffer 7 der Rahmenvereinbarung). Im Rahmen dieses Verfahrens sendet die Beklagte der Klägerin auf deren Mobiltelefon mit der Nr. f) per SMS die online einzugebende TAN zu. Überdies legten die Parteien verschiedene Sorgfaltspflichten für den Online-Banking-Teilnehmer fest (Ziffer 9 der Rahmenvereinbarung). Als Tageslimit für Verfügungen im Online‑Banking vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € (Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung).

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2021 – 10 O 77/19, ECLI:DE:LGD:2021:0708.10O77.19.00

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