LG Düsseldorf · Urteil vom 27. März 2014

21 S 211/13: Online‑Banking: Sorgfaltspflichten nach einem Phishing‑Angriff

Online‑Banking: Sorgfaltspflichten nach einem Phishing‑Angriff. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Berufung der Beklagten (*1) gegen das am 06.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 37 C 13695/12 - wird zurückgewiesen. Die Kostend er Berufungsinstanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

I.Die Klägerin unterhielt ein Girokonto bei der beklagten Bank.Weiterhin nahm die Klägerin seit ca. 15 Jahren bei einer anderen Bank und dann bei der Beklagten Bankgeschäfte regelmäßig durch Online‑Banking vor.Die Klägerin ist Opfer eines sog. Pharming‑Angriffs geworden. Dabei wird zunächst ein sog. Trojaner auf dem Computer des Bankkunden platziert.Wenn der Bankkunde die Website seiner Bank aufruft, wird er mittels des zuvor platzierten Trojaners aufgefordert, sog. TANs – das sind personalisierte Sicherungsmerkmale für das Online‑Banking – in den Computer einzugeben. Dies hat die Klägerin dann auch gemacht.Mittels dieser erschlichenen TANs hat der unbekannte Täter am 18.4.2012 drei Abbuchungen vom Girokonto der Klägerin in Höhe von insgesamt 770 € vorgenommen.Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu insbesondere ausgeführt, das Verhalten der Klägerin sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 S.1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Gesetzeslage steht dem Kunden gegen seine Bank bei einer nicht autorisierten Abbuchung oder Überweisung von seinem Konto ein Anspruch zu, die entsprechende Abbuchung rückgängig zu machen bzw. ihm diesen Betrag zu erstatten. Dies folgt aus § 675 u S. 2 BGB.Dass es sich vorliegend am 18.4.2012 um nicht autorisierte Abbuchen handelte ist zwischen den Parteien unstreitig.2. Die beklagte Bank kann aber mit einem Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen . Grundlage hierfür ist § 675 v BGB.a) Wenn die Klägerin , also die Bankkundin, im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von Authentisierungsmedien nicht grob fahrlässig handelt, ist die Haftung des Kunden gem. § 675 v Abs.1 BGB auf 150 € begrenzt.Von einer einfachen Fahrlässigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 675 v Abs.1 S.2 BGB ist vorliegend jedenfalls auszugehen.Insoweit liegt eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. NJW 2012, 2422 ff.) zur alten Rechtslage vor dem 31.10.2009 vor. Vor diesem Zeitpunkt kam es auf die Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit nicht an.Unabhängig davon, welche Warnhinweise auf der (gefälschten) Website der Beklagten auftauchten, als sich die Klägerin einloggte , liegt nach Auffassung der Kammer jedenfalls einfache Fahrlässigkeit der Klägerin vor. Dass man bei einem Online‑Banking‑Vorgang immer nur einmal eine sog. TAN verwendet ist allgemein bekannt.Wenn man über das Internet aufgefordert wird, 120 TANs einzugeben, muss einem Bankkunden bewusst werden, dass etwas nicht in Ordnung ist . Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer auch keine Rolle, ob wie in dem Fall, den der […]

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Phishing / Telefonbetrug

Verbindungen im Bestand

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 21 S 211/13, ECLI:DE:LGD:2014:0327.21S211.13.00

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