LG Düsseldorf · Urteil vom 26. Oktober 2018

6 O 72/17: Geschäftlicher Zahlungsverkehr: Haftung für gefälschte Faxaufträge

Geschäftlicher Zahlungsverkehr: Haftung für gefälschte Faxaufträge. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745.410,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.154,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung wegen eines von der Beklagten zu Lasten des Kontos der Klägerin ausgeführten Überweisungsauftrags in Anspruch.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto. Dem Zahlungsdienstevertrag zwischen den Parteien liegen die Bedingungen für den Überweisungsverkehr zugrunde (Anl. B3). Diese enthalten u.a. folgende Regelungen:

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675o BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

In diesen Entscheidungen genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2018 – 6 O 72/17, ECLI:DE:LGD:2018:1026.6O72.17.00

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