LG Köln · Urteil vom 16. Oktober 2015

30 O 330/14: SMS‑TAN: Verlust nach einem Angriff auf das Online‑Banking

SMS‑TAN: Verlust nach einem Angriff auf das Online‑Banking. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu ein Halb. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Kläger sind Kunden der Beklagten und unterhalten seit mehreren Jahren bei ihr ein Girokonto mit der Nummer XXXXXXX2, wobei sie sich auch der Möglichkeit des Online‑Bankings bedienen und hierbei das smsTAN‑Verfahren nutzen. Die Kläger unterzeichneten eine von der Beklagten gestellte „Rahmenvereinbarung für die Teilnahme am Online‑Banking“, die in Ziffer 5 eine Regelung über die Beachtung und Einhaltung der Sicherheitshinweise für die Nutzung des Internetangebots auf den Internetseiten der Beklagten durch die Kunden der Beklagten enthielten und ausweislich derer die Bedingungen der Beklagten für die Nutzung des Online-Banking-Angebots Vertragsbestandteil wurden (Anlage B 8). Die Bedingungen der Beklagten für das Online‑Banking enthielten unter Ziffer 7 eine Auflistung von Sorgfaltspflichten des Teilnehmers, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Im Rahmen des Online‑Bankings mittels smsTAN‑Verfahren erfolgende Überweisungsaufträge werden in der Weise durchgeführt, dass nach Absendung eines vom Kunden ausgefüllten Überweisungsauftrages der Kunde eine SMS an eine von ihm vorher festgelegte Mobilfunknummer hält. In dieser SMS werden die konkreten Daten des Überweisungsauftrags, d.h. das Empfängerkonto, der zu überweisende Betrag und eine speziell für diese Transaktion generierte TAN mitgeteilt, zudem wird der Kunde aufgefordert, vor der Eingabe der TAN die Auftragsdaten zu kontrollieren und sich bei Abweichungen an den Kundenberater zu wenden, zudem wird auf die Geltung der Bedingungen für den Überweisungsverkehr hingewiesen.

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675p BGB · § 675u BGB · § 675x BGB · § 675y BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

In diesen Entscheidungen genannt

  • LG Bonn 17 O 77/15 · 13.04.2017
    MobileTAN: Manipulierte Überweisungen vom Geschäftskonto
  • LG Bonn 17 O 30/15 · 11.10.2016
    Nicht autorisierte Überweisung: Nachweis und Kundenhaftung

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Köln, Urteil vom 16.10.2015 – 30 O 330/14, ECLI:DE:LGK:2015:1016.30O330.14.00

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