LG Bonn · Urteil vom 13. April 2017

17 O 77/15: MobileTAN: Manipulierte Überweisungen vom Geschäftskonto

MobileTAN: Manipulierte Überweisungen vom Geschäftskonto. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Die Parteien streiten um Rückerstattungsansprüche aufgrund angeblich fehlerhaft ausgeführter Zahlungsaufträge.

Um 10:02 Uhr und um 10:05 Uhr erhielt die Klägerin jeweils eine SMS auf ihr Handy, wobei der Inhalt dieser SMS zum Teil streitig ist. Unstreitig enthielt die SMS um 10:02 Uhr die TAN: „XX00XX“. Diese gab die Klägerin in der Onlinebanking‑Maske ein und drückte den Freigabe‑Button, wobei wiederum streitig ist, was im Zeitpunkt der Eingabe auf dem Bildschirm der Klägerin zu sehen war. Die Beklagte führte daraufhin um 10:03:19 Uhr eine Überweisung an einen der Klägerin unbekannten Herrn B in Höhe von 4.963,00 EUR aus.

Vollständigen Gerichtstext an der Quelle lesen ↗

Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675j BGB · § 675n BGB · § 675p BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB · § 675x BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Bonn, Urteil vom 13.04.2017 – 17 O 77/15, ECLI:DE:LGBN:2017:0413.17O77.15.00

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