LG Paderborn · Urteil vom 22. Oktober 2025

3 O 179/25: Bankmitarbeiter vorgetäuscht: Streit über Freigaben und Erstattung

Bankmitarbeiter vorgetäuscht: Streit über Freigaben und Erstattung. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.

Originalquelle und Nachweis

Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗

Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.

Tenor des Gerichts

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag leistet.

Auszüge aus dem Entscheidungstext

Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.

Ob und welche Handlungen der vermeintliche Mitarbeiter der Beklagten noch von den Klägern verlangte und ob und wie diese darauf reagiert haben, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sie sich weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verhalten haben. Die Kläger behaupten, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihre PIN‑Nummer oder andere persönliche Daten herausgegeben hätten, die Dritten den Zugriff auf das Bankkonto ermöglicht hätten. Der Kläger zu 2) habe einen Anruf unter der Rufnummer der Beklagten erhalten. Nachdem der Kläger auf den Link in der WhatsApp‑Nachricht geklickt habe, habe er dann die entsprechende Nachricht erhalten. Zu erklären sei der Abhebevorgang daher nur dadurch, dass das Sicherheitssystem der Beklagten ein entsprechendes „Leck“ aufgewiesen habe. Der Kläger habe – anders als im Beschluss der Kammer vom 31.10.2023 – 3 O 247/23 gerade keine weitere Aufforderung erhalten, sich mit seinen Benutzerdaten anzumelden. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte dafür beweisbelastet sei, dass ein Abgreifen der persönlichen sicherheitsrelevanten Daten ohne das Zutun des Klägers technisch tatsächlich ausgeschlossen gewesen sei. Es bestehe mehr als die begründete Vermutung, dass die Kläger Opfer einer Datenmanipulation geworden seien und sich unbekannte Täter in Echtzeit als autorisierte Kontoinhaber gegenüber der Beklagten ausgegeben hätte und so das Online‑Banking der Beklagten massiv manipuliert hätten. Zwar habe der BGH (Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14) entschieden, dass eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises beim Online‑Banking nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es dürften nach der BGH‑Entscheidung die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Zahlungsdienstrecht beim Einsatz technischer Authentifizierungsinstrumente allerdings nicht so gehandhabt werden, dass sie bei Vorliegen der in § 675 w Satz 3 BGB genannten technischen Merkmale aus praktischer Sicht einer Beweislastumkehr gleichkämen. Daher sei aus Sicht des BGH für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises allein die […]

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Rechtslage und zeitliche Einordnung

Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →

Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln

§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB · § 675w BGB

Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.

Themen: Autorisierung / Beweislast

Verbindungen im Bestand

Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt

  • BGH XI ZR 91/14 · 26.01.2016
    Technische Authentifizierung beweist nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit

Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.

Diese Entscheidung zitieren

LG Paderborn, Urteil vom 22.10.2025 – 3 O 179/25, ECLI:DE:LGPB:2025:1022.3O179.25.00

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