LG Wuppertal · Urteil vom 19. Februar 2025
8 S 59/24: Mobile Zahlung: Erstattung und Zurechnung einer Freigabe
Mobile Zahlung: Erstattung und Zurechnung einer Freigabe. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid (Az. 27 C 135/23) dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Zunächst zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.409,43 Euro aus § 675u S. 2 BGB zusteht. Denn zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Zahlungsdiensterahmenvertrag, in dessen Rahmen ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang sowie eine Belastung des Zahlungskontos des Klägers erfolgt ist. Dass die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge tatsächlich nicht von den Beklagten autorisiert waren, hat das Amtsgericht zu Recht erkannt. Diese Feststellung wurde mit der Berufung nicht mehr angegriffen.
Die Kammer geht davon aus, dass die Freigaben wie vorstehend geschildert und von der Beklagten mit den zugehörigen technischen Aufzeichnungen substantiiert dargelegt durch den Kläger erfolgt ist. Die Kläger sind dem substantiierten Vortrag der Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Ein einfaches Bestreiten genügt angesichts der substantiierten Darlegungen der Beklagten nicht, zumal die Kläger selbst im Schriftsatz vom 24.02.2024 nicht ausschließen, dass sie auf einen Phishing‑Versuch hereingefallen sein könnten.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
§ 675l BGB · § 675u BGB · § 675v BGB
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Autorisierung / Beweislast
Verbindungen im Bestand
Im ausgewerteten Entscheidungstext genannt
- OLG Bremen 1 U 47/23 · 15.04.2024
Phishing: Umgang mit TAN und Sicherheitsinformationen
Verlinkt werden erkannte Aktenzeichen aus dem ausgewerteten Text. Eine Nennung kann Zustimmung, Abgrenzung oder einen Verfahrenshinweis betreffen; sie ist keine Aussage über eine Bestätigung durch ein höheres Gericht. Die Liste ist nicht vollständig.
Diese Entscheidung zitieren
LG Wuppertal, Urteil vom 19.02.2025 – 8 S 59/24, ECLI:DE:LGW:2025:0219.8S59.24.00
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