OLG Düsseldorf · Urteil vom 23. Februar 2021
10 U 174/20: SIM‑Tausch: Regress der Bank gegen ein Telekommunikationsunternehmen
SIM‑Tausch: Regress der Bank gegen ein Telekommunikationsunternehmen. Dokumentiert sind die Entscheidungsdaten und Auszüge aus dem veröffentlichten Gerichtstext.
Originalquelle und Nachweis
Amtlicher Volltext: Amtlicher Entscheidungstext · NRW ↗
Die Fundstelle dokumentiert die veröffentlichte Entscheidung. Ob sie rechtskräftig ist und ob weitere Verfahrensschritte vorliegen, ist hier nur angegeben, soweit ein ausdrücklicher Nachweis verlinkt ist.
Tenor des Gerichts
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.09.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Auszüge aus dem Entscheidungstext
Die folgenden Passagen stammen aus der verlinkten Gerichtsveröffentlichung. Ein Auszug ersetzt nicht den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Behauptungen der Parteien sind von Feststellungen des Gerichts zu unterscheiden.
Zudem fehlt es an der Gläubigernähe der Klägerin zu ihrem Kunden. Erforderlich ist, dass der vertragliche Gläubiger der verletzten Pflicht ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hat, was zunächst mit dem inzwischen als zu eng empfundenen „Wohl‑und‑Wehe“-Erfordernis umschrieben worden ist (dazu BeckOGK‑BGB/Mäsch, Stand: 1.1.2021, § 328 Rn. 174ff.). Ein solches Interesse des Kunden kann nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser in einer vertraglichen Verbindung auch zur Klägerin steht. Daraus ergibt sich nämlich keine irgendwie geartete Fürsorge- oder Obhutspflicht des Kunden gegenüber „seiner“ Bank im Hinblick auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Zudem nimmt die Vorschrift des § 675u BGB die Risikoverteilung in dem Sinne vor, dass der Zahlungsdienstleister im Verhältnis zum Kunden das Risiko eines solchen nicht autorisierten Zahlungsvorganges allein zu tragen hat. Ist der Kunde aber aus der Problematik gleichsam „herausgehalten“, so hat er auch kein schützenswertes Interesse an der Einbeziehung der Bank in den Schutzbereich des Vertrages.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da es bereits nicht zu einer zufälligen Schadensverlagerung gekommen ist. Mit der Vorschrift des § 675u BGB, welche die Klägerin zur Begründung der Drittschadensliquidation heranzieht, lässt sich eine solche zufällige Schadensverlagerung nicht begründen. Durch die von den Tätern angestoßene Überweisung der 75.000 € ist nämlich zu keinem Zeitpunkt ein Schaden im Vermögen des Kunden eingetreten, der sich auf die Klägerin verlagert haben könnte. Bei einer vom Zahlungsdienstnutzer verlangten Überweisung schuldet dieser seinem Zahlungsdienstleister nach §§ 675c Abs. 1, 670 BGB Erstattung des für die Überweisung notwendigen Geldbetrages als Aufwendungsersatz. Bei der hier vorliegenden unbaren Überweisung verschafft sich die überweisende Bank den Überweisungsbetrag durch die Belastungsbuchung (Casper in MünchKomm‑BGB, 8. Aufl. 2020, § 675f Rn. 78). Die von den Straftätern veranlasste Überweisung berührte also nicht unmittelbar das Vermögen des Kunden, da die Überweisung aus dem Vermögen des Zahlungsdienstleisters erfolgt und dieser dadurch einen Aufwendungsersatzanspruch erwirbt, dies jedoch nur, wenn die Überweisung tatsächlich von dem Kunden veranlasst worden ist. Insofern unterscheidet sich die Situation etwa von einem Diebstahl, bei dem der Täter unmittelbar Zugriff auf das Vermögen seines Opfers nimmt. Hier jedoch haben die Täter die Klägerin getäuscht, indem diese durch die Verwendung der TAN sowie der weiteren Zugangsdaten gegenüber der Klägerin den Anschein der Autorisierung einer Überweisung gesetzt haben. Tatsächlich lag diese Autorisierung nicht vor, so dass der Kunde von vornherein mangels Veranlassung des Zahlungsvorganges im Rahmen des mit der Klägerin bestehenden Zahlungsdienstevertrages niemals Erstattung der Aufwendungen in Höhe des Überweisungsbetrages aus §§ 675c Abs. 1, 670 BGB geschuldet hat.
Rechtslage und zeitliche Einordnung
Diese Entscheidung liegt zeitlich vor EuGH C‑70/25 vom 15.10.2026. Aussagen zur Kundenhaftung sind deshalb zusammen mit der unionsrechtlichen Pflicht zur unverzüglichen Erstattung zu lesen. EuGH C‑70/25 und die Grenzen der Erstattung →
Im ausgewerteten Text genannte Zahlungsdiensteregeln
Normnennungen sind keine abschließende Liste der tragenden Gründe. Der Link führt zur aktuellen Gesetzesfassung, die von der damals geltenden Fassung abweichen kann.
Themen: Empfänger / Rückabwicklung · Verfahren / Nebenansprüche
Diese Entscheidung zitieren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2021 – 10 U 174/20, ECLI:DE:OLGD:2021:0223.10U174.20.00
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